Rechte des Mieters bei einer Lärmbelästigung

  • 2 Minuten Lesezeit

Grundsätzlich hat jeder Mieter (Hauptmieter, Untermieter, Mitbewohner, Mieter einer Gewerbeeinheit) ein bestimmtes Maß an Geräuschen zu dulden, die von Nachbarn oder von draußen in die Wohnung dringen. Wann die Geräusche nicht mehr hinnehmbar und damit unzumutbar sind hängt jedoch von der Art der Geräusche ab und von der Situation vor Ort, z.B. Tageszeit der Lärmbelästigung, ob es ein Neubau oder Altbau ist, ist das Haus hellhörig, geht der Lärm von Kindern aus.

Sind die Geräusche nicht mehr hinnehmbar, steht dem Mieter gegen den Verursacher des Lärms ein Anspruch auf Unterlassung zu. Der Mieter kann den Verursacher im Wege einer Unterlassungsklage mit Hilfe eines Zwangsgeldes und Zwangshaft dazu zwingen, die Belästigung einzustellen.

Auf der anderen Seite steht dem Mieter gegen den Vermieter ein Anspruch auf Minderung der Miete zu, weil durch die Lärmbelästigung die Mietwohnung oder der Gewerberaum mit einem nicht hinnehmbaren Mangel behaftet ist. Die Höhe der Mietminderung hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher die Belästigung durch den Lärm ist, desto höher fällt die Minderung der Miete aus. Zur Mietminderung ist der Mieter jedoch nur für den Zeitraum berechtigt, in dem diese auch tatsächlich stattfindet.

Im äußersten Fall hat der Mieter sogar einen Anspruch gegen den Vermieter, dass dieser den ruhestörenden Nachbarn kündigt.

Der Vermieter sollte unbedingt so früh wie möglich auf die Lärmbelästigung schriftlich hingewiesen und aufgefordert werden, diesen Mangel zu beseitigen. Denn der Mieter trägt das allgemeine Lebensrisiko, wegen der geminderten Miete, durch den Vermieter wegen Nichtzahlung der Miete die fristlose Kündigung zu erhalten. Kommt der Vermieter also der Beseitigung der Lärmquelle nicht nach, sollte auch über eine gerichtliche Klage nachgedacht werden. Im Klageverfahren obliegt es dem Mieter die Lärmbelästigung in Dauer und Ausmaß nachzuweisen.

Zur Sicherung von Beweismitteln sollte unbedingt ein Lärmprotokoll angefertigt werden. Folgende Daten sollten unbedingt erfasst werden: Ort und Zeit der Entstehung des Lärms, Art und Weise des Lärms, sofern Zeugen dabei sind sollten diese mit Tag, Name und Anschrift notiert werden. Denn das größte Problem bei der Lärmbelästigung ist der Beweis derselben.

Sofern der Mieter jedoch bereits bei Abschluss des Mietvertrags von den Umständen der Lärmbelästigung wusste, kann das Recht auf Mietminderung ausgeschlossen sein; z.B. ist in einem Sanierungsgebiet ein gewisses Maß an Bauarbeiten eher hinzunehmen. Es kommt hier ganz auf den Einzelfall an.

Nach der Berliner Lärmschutzverordnung gilt eine Nachtruhe von 22.00 - 6.00 Uhr Ruhe, sowie Ruhezeiten werktags von 06.00 - 7.00 Uhr und 20.00 - 22.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen gilt die Ruhezeit ganztägig. Ruhezeit bedeutet dabei, es ist Zimmerlautstärke einzuhalten. Außerhalb der Wohnung darf kaum noch Lärm zu hören sein. Nur zu besonderen Anlässen kann von diesen Zeiten abgewichen werden, z.B. Geburtstagsparty, Sylvester, Silberhochzeit.

Rechtsanwalt Bußler

Kanzlei Bußler
Virchowstr. 1
10249 Berlin

Kanzlei im Friedrichshain (an der Grenze zu Prenzlauer Berg / Pankow)

Tel. 030/70081147
Fax 030/70081148

http://www.kanzlei-bussler.de/mietrecht/



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Steffen Bußler

Beiträge zum Thema