Rechtsanwalt beauftragen – worauf Betriebsräte achten müssen

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Laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sollen Betriebsräte vertrauensvoll mit dem Arbeitgeber zusammenarbeiten. Dennoch kommt es in der betrieblichen Praxis immer wieder mal zu Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber und damit zu rechtlichem Beratungsbedarf.

Während der Arbeitgeber in seiner Entscheidung frei ist, auf welche Weise er seine Rechte gegenüber dem Betriebsrat wahren lässt oder sogar schon einen Hausanwalt an der Hand hat, ist die Lage für Betriebsräte eine andere. Wie kann der Betriebsrat anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und was müssen Betriebsräte dabei beachten?

Problematik der Bezahlung des Rechtsanwalts

Da der Betriebsrat keine eigenen finanziellen Mittel besitzt, bildet die Bezahlung des Rechtsanwalts das größte Problem. § 40 Abs. 1 BetrVG regelt jedoch, dass der Arbeitgeber die durch die Arbeit des Betriebsrats verursachten Kosten zu tragen hat. Zu diesen Kosten gehören unter gewissen Umständen auch solche, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen. 

Die erwähnte Pflicht des Arbeitgebers zur Kostenübernahme besteht aber nur dann, wenn die Rechtsverfolgung nicht offenkundig aussichtslos ist (ArbG Leipzig, Beschluss vom 05. Mai 2006 – 10 BV 57/05). Außerdem darf es sich nicht um leicht zu klärende Rechtsfragen handeln. Das heißt, die entsprechende Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar aus dem Gesetzestext oder unter Verwendung eines einschlägigen Kommentars lösen lassen (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27. März 1992 – 9 TaBV 6/92).

In welchen Fällen dürfen sich Betriebsräte von einem Rechtsanwalt vertreten lassen?

Vertretung in Verfahren vor dem Arbeitsgericht

Wenn der Betriebsrat einen Gerichtsprozess führen muss, darf er dabei im Regelfall vor dem Arbeitsgericht zur Wahrung seiner Rechte einen Rechtsanwalt beauftragen. Voraussetzung ist, dass die Rechtsverfolgung weder auf den ersten Blick aussichtslos noch mutwillig ist. Wenn Sie sich als Betriebsrat nicht dem Vorwurf aussetzen wollen, Sie hätten mutwillig einen Prozess angestrebt, sollten Sie zuerst stets probieren, mit dem Arbeitgeber eine gütliche Einigung zu erreichen.

Ist die Wahrung Ihrer Rechte durch eine Gewerkschaft günstiger als die anwaltliche Vertretung, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass Sie sich damit zufriedengeben müssen. Wenn Sie gute Gründe für die Beauftragung eines Rechtsanwalts ins Feld führen können, dürfen Sie sich laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch in diesem Fall für die Wahrnehmung Ihrer Interessen durch einen Anwalt entscheiden.

Außergerichtliche Interessenwahrung

Sie können als Betriebsrat auch ohne unmittelbare gerichtliche Auseinandersetzung das Recht haben, einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung gegenüber dem Arbeitgeber zu betrauen. Wenn der Betriebsrat vermuten kann, dass durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts eine gütliche Übereinkunft mit dem Arbeitgeber ohne Gerichtsprozess erzielt werden kann, hat der Arbeitgeber generell auch die durch die außergerichtliche Vertretung verursachten Anwaltskosten zu tragen (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.07.1999 – 3 TaBV 16/99).

Vertretung in Verfahren vor der Einigungsstelle

In Einigungsstellenverfahren können Sie sich als Betriebsrat ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Damit der Arbeitgeber die verursachten Rechtsanwaltskosten zu tragen hat, muss die Vertretung durch einen Rechtsanwalt notwendig sein.

Das ist dann der Fall, wenn es in dem Verfahren um komplexe Rechtsfragen oder schwierige Fragen tatsächlicher Art geht. Zudem ist aufgrund des Grundsatzes der Waffengleichheit die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts dann erforderlich, wenn der Arbeitgeber anwaltlich vertreten wird.

Beauftragung eines Rechtsanwalts als Sachverständiger

Gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG können Sie als Betriebsrat bei der Erledigung Ihrer Aufgaben Sachverständige hinzuziehen, wenn dies notwendig ist. Zu diesen Sachverständigen gehören auch Rechtsanwälte.

Notwendig ist die Beauftragung eines Sachverständigen gemäß Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann, wenn Sie als Betriebsrat nicht die erforderliche Sachkunde besitzen, um eine Ihnen gesetzlich zufallende Aufgabe ordnungsgemäß erledigen zu können. Beispiele hierfür sind komplexe Rechtsfragen oder die Aufstellung eines Sozialplans.

Ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts laut § 80 Abs. 3 BetrVG notwendig, dürfen Sie als Betriebsrat den Anwalt dennoch erst dann hinzuziehen, wenn Sie mit dem Arbeitgeber über die Details der Anwaltsbeauftragung eine Einigung erzielt haben. Kommt es zu keiner Verständigung mit dem Arbeitgeber, bleibt Ihnen noch die Möglichkeit, die Einwilligung des Arbeitgebers vom Arbeitsgericht ersetzen zu lassen.


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