Rechtsmittel gegen ein Urteil: Berufung und Berufungsverfahren

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Urteil – Und jetzt? Berufung? Revision? Was für Möglichkeiten habe ich?

Nach einem amtsgerichtlichen Urteil besteht unter anderem die Möglichkeit, Berufung einzulegen. Dies muss innerhalb von einer Woche nach Verkündung des Urteils geschehen. Es ist also Eile geboten.

Aber was ist eine Berufung?

Eine Berufung, ist ein Rechtsmittel, also ein von der Rechtsordnung zugelassenes Mittel, um eine gerichtliche Entscheidung anzugreifen. Die Einlegung der Berufung hat grundsätzlich Doppelwirkung. Man spricht hier von Devolutiv- und Suspensiveffekt.

Der Devolutiveffekt hat zur Folge, dass die Sache zur Entscheidung an ein Gericht höherer Instanz geht, das Landgericht. Der Suspensiveffekt hat zur Folge, dass das Urteil nicht rechtskräftig wird, also eine Strafvollstreckung zumindest verzögert wird.

Und dann?

Der Prozess wird bei einer Berufung von Neuem angestrengt. Das Landgericht würdigt die Beweismittel erneut. Aus diesem Grunde werden Zeugen und andere Beweismittel von Neuem vernommen bzw. in den Prozess eingeführt. Auch gänzlich neue Beweismittel können eingeführt werden. Es kann aufgrund der neuen Würdigung daher zu einer vom amtsgerichtlichen Urteil abweichenden und damit vorteilhafteren Entscheidung kommen.

Verbot der Verschlechterung

Das Verbot der Verschlechterung besagt, dass bei einer Berufung die Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden dürfen, wenn lediglich der Angeklagte oder zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft Berufung einlegt. Damit soll verhindert werden, dass der Angeklagte aufgrund der Befürchtung einer noch höheren Strafe als der bereits ausgeurteilten kein Rechtsmittel einlegt. Zu beachten ist jedoch, dass das Verbot der Verschlechterung nicht gilt, wenn die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten Berufung einlegt.

Habe ich eine Wahl?

Gegen ein Urteil des Amtsgerichts besteht auch die Möglichkeit, innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils das Rechtsmittel der Revision einzulegen, die sogenannte Sprungrevision. In diesem Fall beschäftigt sich mit dem Urteil des Amtsgerichts umgehend das Oberlandesgericht. Das Landgericht wird in diesem Fall „übersprungen“. Was man unter einer Revision versteht, erläutere ich an anderer Stelle (zur Revision).

Und nun?

Ob gegen ein Urteil Berufung oder Revision eingelegt werden sollte, kann nur ein erfahrener Strafverteidiger nach Kenntnis der Aktenlage beurteilen. Gerne können Sie dafür Kontakt zu mir aufnehmen.


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