Rechtsschutzversicherung: Versicherungsfall - aber wann eingetreten ?

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Gerade im Schadensrecht und bei verhaltensbezogenen Ereignissen gemäß § 4 Abs. 1 a und c, hatte der Versicherungsnehmer oft das Nachsehen, wenn es um die Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ging. Entweder war das e Schadensereignis/Verhalten vorvertraglich, oder es war nicht mehr festzustellen wann.

Zwischenzeitlich hat sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber sehr verbraucherfreundlich entwickelt. Ausschlaggebend für den Eintritt des Versicherungsfalles, den der Versicherungsnehmer nachzuweisen hat, ist jetzt:

Im Schadensrecht § 4 Abs 1 a ARB: Als frühester Zeitpunkt, die Kenntnis des Versicherungsnehmers von Ansprüchen gegen den Schadensverursacher. Handlungen Dritter bleiben unberücksichtigt. Damit wird nicht mehr auf das Setzen einer Erstursache ohne Kenntnis des Versicherungsnehmers, gegen wen und ob er Schadenersatzansprüche geltend machen kann, abgestellt.

Bei den übrigen Fällen des § 4 Absatz 1 c ARB: Bei verhaltensbedingten Ereignissen (MietR, ArbR) das Vorbringen des Versicherungsnehmers, wann ein Verstoß des Vertragspartners vorliegt auf den er seine Ansprüche stützt. Es darf nicht mehr auf einen behaupteten Verstoß des Versicherungsnehmers abgestellt werden. Das war oft der Fall, bei Anfechtungen von Versicherungsverträgen, wegen falscher Angaben, bei verhaltensbezogenen Kündigungen oder bei außerordentlichen Kündigungen im Mietrecht.

vgl. zB. BGH IV ZR 214/14


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