Ehegattenunterhalt bei gemeinsamer Immobilie

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 Wohnwertanrechnung oder Nutzungsvergütung?



Wenn beiden Ehegatten gemeinsam eine Immobilie gehört und einer davon nach Trennung diese weiter bewohnt, ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich der Wohnwert dem verbleibenden Partner als Einkommen hinzuzurechnen. Das führt dazu, dass der andere Ehegatte weniger Unterhalt bezahlen muss. Was aber, wenn man nicht weiß, was der Unterhaltsberechtigte überhaupt verdient und sogar vermutet wird, er verdient so gut, dass er nicht oder nur in geringem Umfang bedürftig ist. Durch die Anrechnung des Wohnwertes würde der Unterhaltspflichtige einen Nachteil erleiden, denn die Nutzungsvergütung für seinen Anteil an der Immobilie (meist 1/2) könnte höher sein als die Unterhaltspflicht. In der Regel wird bei der Ermittlung des Unterhalts die Wohnwertanrechnung automatisch vorgenommen. Zwangsweise muss sich aber damit niemand einverstanden erklären, wenn er vermutet, dass der angeblich bedürftige Partner gut verdient. Ob das der Fall ist, weiß der Pflichtige erst, wenn der angeblich Bedürftige Auskunft über seine Einkünfte erteilt hat. Akzeptiert der Pflichtige erst einmal durch eine vertragliche Vereinbarung oder gerichtliche Vereinbarung (§ 745 II BGB) die Wohnwertanrechnung verliert er seinen Anspruch Nutzungsvergütung nach § 1361 b III 2 BGB geltend machen zu können. Auch wenn vorübergehend des Friedens willens eine Zahlung aufgrund einer Wohnwertanrechnung durch den Bedürftigen erfolgt, soll sich der Pflichtige immer ausdrücklich vorbehalten Nutzungsvergütung nach erfolgter Prüfung der Einkommensverhältnisse vorzubehalten. Sein Recht Nutzungsvergütung nach 1361 b III 2 BGB aufgrund des Neuregelungsrechts nach § 745 II BGB verlangen zu können würde durch das Anerkenntnis der Wohnwertanrechnung als „andere Vereinbarung“ iSd § 745 II BGB nämlich verloren gehen.


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