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Reifenwechsel: Radmuttern auf Abwegen

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Im Oktober steht wieder der Reifenwechsel an. Doch es wird immer wieder überlesen oder vergessen, dass das Nachziehen der Radmuttern nach einem Reifenwechsel notwendig ist. Wer jetzt seine Winterreifen montieren lässt, sollte daran denken. Denn ansonsten droht Unfallgefahr. Und dann stellt sich die Frage, ob die Werkstatt bei der Montage Fehler gemacht hat oder ob sie den Kunden ausreichend darauf aufmerksam gemacht hat, dass die Radmuttern 50 bis 100 km nach einem Radwechsel nachgezogen werden müssen.

Ein Autofahrer hatte seine Reifen in einer Autowerkstatt wechseln lassen. Auf der Rechnung war ein Hinweis vermerkt, dass die Radmuttern nach 50 bis 100 Kilometern nachgezogen werden müssen. Der Autofahrer ließ die Muttern jedoch nicht nachziehen. Nach knapp 2000 Kilometern löste sich ein Rad und es kam zu einem Unfall. Den Schaden forderte der Fahrer von der Werkstatt zurück. Doch die weigerte sich, zu bezahlen. Schließlich musste das Landgericht Heidelberg den Rechtsstreit entscheiden.

Der 1. Zivilsenat verurteilte die Werkstatt zum Schadensersatz, weil sie den Autofahrer nicht deutlich genug darauf hingewiesen hatte, dass er die Radmuttern nachziehen muss. Weil die Fachwerkstatt gegenüber dem Kunden ein Fachwissen hat, muss sie ihn hierüber aufklären - das ist eine Nebenpflicht, die sich aus dem zugrunde liegenden Werkvertrag ergibt. Nach Meinung der Richter war der Hinweis auf der Rechnung zu unauffällig gestaltet, sodass er Kunden nicht sofort ins Auge sprang. Er war farblich nicht hervorgehoben und befand sich zudem unter dem Unterschriftenfeld.

Aber auch den Fahrer traf nach Ansicht des Landgerichts ein Mitverschulden. Denn das Sachverständigengutachten hatte ergeben, dass sich ein Radverlust durch Geräusche und Fahrverhalten für den Fahrer wahrnehmbar angekündigt haben muss, etwa durch Schlagen und Klappern in einer Kurve, durch Klackern beim Beschleunigen oder Bremsen und durch Rumpeln und Schlagen. Es hatte sich ergeben, dass die Radmuttern sich nach und nach aus den Gewinden gedreht hatten. Dass sich ein Rad unter diesen Bedingungen ohne Vorzeichen löst, schloss der Sachverständige technisch aus. Daher musste sich der Autofahrer 30 Prozent Mitverschulden an dem Unfall anrechnen lassen.

(Landgericht Heidelberg, Urteil v. 27.07.2011, Az.: 1 S 9/10)

(WEL)


Foto(s): ©iStockphoto.com

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