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Bello auf Abwegen – nicht immer ein tierisches Vergnügen

  • 4 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Ob Schoßhund oder stattliches Reitpferd, eines steht fest: Tiere sind unberechenbar. Darum stellt allein ihre Haltung eine Gefährdung dar, für die der Halter die Verantwortung trägt. Mit der sogenannten Tierhalterhaftung nimmt das Gesetz den Halter in die Pflicht, wenn sein Tier einen Schaden verursacht.

[image] Tierhaltung begründet die Haftung 

Die Tierhalterhaftung ist in § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Der Halter ist danach grundsätzlich haftbar, wenn das Tier Leib und Gesundheit eines Menschen oder eine Sache beschädigt. Die Haftung ist als Gefährdungshaftung ausgestaltet, auf ein konkretes Verschulden des Tierhalters kommt es also nicht an. Allein die Haltung eines Tieres begründet die Halterhaftung im Schadensfall. 

Tierhalter im Sinn des § 833 BGB ist, wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus Eigeninteresse für die Kosten des Tieres aufkommt, über den Wert und Nutzen von dem Tier verfügt und das Risiko für einen Verlust trägt. Damit können nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen (z.B. ein Reitsportverein) Tierhalter im Sinn des Gesetzes sein. Die Haltereigenschaft bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Wird die Bestimmungsmacht nur kurzzeitig aufgehoben, ändert dies nichts an der Haltereigenschaft. Leint man also seinen Hund vor einem Geschäft an und geht einkaufen, bleibt man weiterhin Tierhalter. Für zugelaufene Tiere gilt: Wer sie regelmäßig füttert und beherbergt, ist ihr Halter. Will man aber das zugelaufene Tier dem Eigentümer wieder zurückbringen, besteht keine Tierhaltereigenschaft. Allerdings kann man sich nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr hierauf berufen.

Sonderregeln für Nutztiere

Eine Sonderregelung trifft das Gesetz in § 833 S. 2 BGB zugunsten von Nutztierhaltern. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen können, dass sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben. Als Nutztier gilt jedes Tier, das dem Unterhalt oder der Erwerbstätigkeit dient. Beispiele: Polizeihund, -Pferd, Rettungshund, Hütehund des Schäfers. Das OLG Frankfurt hat bei einem Wachhund für ein Betriebsgelände die Nutztiereigenschaft verneint und eine spezielle Ausbildung als Wachhund und ein besonderes Sicherheitsbedürfnis des Halters gefordert. Im Fall wurde der Wachhund allerdings nur eingesetzt, um gelegentliche Einbruchdiebstähle zu verhindern. Dies allein reichte nicht für die Einordnung als Nutztier (Az.: 26 U 15/04).

Tiergefahr muss den Schaden verursachen 

Allerdings haftet der Tierhalter nicht für jeden Schadensfall. Um die Schadensersatz- und Schmerzensgeldpflicht des Halters zu begründen, muss sich die spezielle Tiergefahr auch in der Schadensursache realisiert haben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich der Hund von der Leine losreißt und jemanden beißt oder anspringt, das Pferd scheut oder die Kuh aus der Weide ausbricht. Es reicht bereits aus, wenn das Tier den Schaden nur mittelbar auslöst. Beispiel: Der Hund läuft auf die Straße und verursacht einen Verkehrsunfall. 

Eine Haftung scheidet jedoch aus, wenn das Tier äußeren Kräften so ausgesetzt ist, dass ihm keine andere Reaktionsmöglichkeit bleibt, so etwa bei einem Reitpferd, das  wegen eines Hindernisses ins Stolpern gerät und einen Schaden anrichtet. Beruht das Verhalten des Tieres allein auf menschlicher Leitung - zum Beispiel wenn ein Pferd lediglich der Lenkung seines Reiters folgt und er letztlich den Schaden verursacht - scheidet die Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB ebenfalls aus (BGH, Az.: VI ZR 275/85).

Vertraglicher Haftungsausschluss  

Die Haftung kann durch einen Vertrag ausgeschlossen sein. Auch eine stillschweigende Vereinbarung zwischen Geschädigten und Tierhalter ist möglich. Allerdings muss die vertragliche Grundlage auf längere Dauer angelegt sein. Werden beispielsweise Tiertrainer, Dompteure oder Jockeys geschädigt, ist in der Regel ein vertraglicher Haftungsausschluss gegeben. Umgekehrt kann durch einen nur kurzzeitig wirkenden Behandlungsvertrag mit dem Tierarzt die Haftung nicht ausgeschlossen werden.

Schadensersatz und Mitverschulden 

Die Tierhalterhaftung gibt den Geschädigten einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch. Hierunter fallen auch Tierarztkosten. Wird bei einer Rauferei mit Artgenossen ein Hund verletzt, so muss der Halter des anderen Hundes die Kosten für die tierärztliche Behandlung tragen. Gerade in dieser Frage zeigen die Gerichte Verständnis für den Tierfreund: Denn die Veterinärkosten sind nicht unverhältnismäßig, wenn sie den objektiven Wert des Tieres übersteigen.

Sind mehrere Tiere verschiedener Halter in den Schadensfall verwickelt, haften sie als Gesamtschuldner. Ist der Geschädigte selbst Tierhalter, wird seine Tierhalterhaftung als Mitverschulden berücksichtigt. So musste sich kürzlich eine Tierhalterin, deren angeleinter Hund in eine Rauferei mit einem freilaufenden Hund kam, auch die von ihrem Hund ausgehende Tiergefahr auf ihren Schadensersatzanspruch mit einem Anteil von 20 Prozent anrechnen lassen (LG Coburg, Az.: 12 O 741/06). 

Exkurs: Gefahrenabwehr

Tierhaltern werden in vielen Gemeinden und Bundesländern über entsprechende Tierhalterverordnungen spezielle Pflichten zur Gefahrenabwehr auferlegt, beispielsweise der Maulkorbzwang oder Leinenzwang. Verstöße werden meist über eine Geldbuße sanktioniert.

Versicherungsschutz für Tierhalter 

Die Tierhalterhaftung kann durchaus gravierende finanzielle Folgen haben. Um das Risiko zu mindern, sollten Tierhalter sich gegen Schäden durch ihr Tier versichern. Eine Privathaftpflichtversicherung reicht regelmäßig nicht aus. Diese bittere Erfahrung musste ein Pferdebesitzer machen, der seine Privathaftpflichtversicherung für einen Verkehrsunfall, den sein Reitpferd verursacht hatte, in Anspruch nehmen wollte. Laut den Allgemeinen Versicherungsbedingungen war jedoch die „Haftpflicht als Tierhalter“ nicht vom Versicherungsvertrag gedeckt. Der BGH wies die Klage des Pferdehalters ab und beschränkte die Haftungsausschlussklausel nicht nur auf die Tierhalterhaftung sondern dehnte sie sogar auf andere Anspruchsgrundlagen aus, nach denen er sich gerade in seiner Eigenschaft als Tierhalter Haftungsansprüchen ausgesetzt sah (Az.: IV ZR 85/95).

Darum empfiehlt es sich, eine spezielle Tierhalterversicherung abzuschließen. Mittlerweile bieten zahlreiche Versicherungen geeignete Modelle an, wie beispielsweise Reit- und Hundeversicherungen.

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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