Relevant für alle Händler und Unternehmer: Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht

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Das Wettbewerbsrecht ist eine streng reglementierte und bis in viele Details verästelte Rechtsmaterie. Sie hat u. a. das Ziel, den freien und fairen Wettbewerb zu sichern und gibt den beteiligten Akteuren die Mittel an die Hand, um selbst gegen Rechtsverletzungen vorzugehen. Eines der wichtigsten – und vom Gesetz explizit vorgesehenen – Mittel ist dabei die sogenannte Abmahnung.

Abmahnungen genießen aufgrund diverser „Abmahnwellen“ (teilweise gar als „Abmahntsunami“ bezeichnet) nicht den besten Ruf. In der Praxis spielen sie jedoch bis heute eine herausragende Rolle und werden von vielen Marktteilnehmern, Verbraucherschützern und Verbänden rege eingesetzt. Gerade beim eigenen Internetauftritt gilt es daher, die rechtlichen Anforderungen genau zu kennen, um keine unnötige Angriffsfläche für mitunter teure Abmahnungen zu bieten.

Die meisten Fehler sind sehr leicht vermeidbar

Abmahnungen werden überwiegend für wettbewerbsrechtliche Verstöße ausgesprochen, die einfach erkennbar und mindestens ebenso leicht vermeidbar sind. Es gibt einige Punkte, die in der Praxis – teilweise auch nach Jahren – immer wieder abgemahnt werden.

Ein „Klassiker“ ist dabei das Impressum einer Homepage. Teilweise fehlt ein solches vollständig, teilweise fehlen nur einzelne der zwingend erforderlichen Angaben. Probleme bereiten vielen Händlern und Unternehmern dabei gerade auch die Fragen, wo und wie ein Impressum darzustellen ist. Denn die Impressumspflicht gilt z. B. auch für Facebook-Fanpages und Instagram-Seiten eines Unternehmens. Einige soziale Netzwerke machen es ihren Nutzern unnötig schwer, das Impressum rechtlich einwandfrei einzupflegen.

Fehlende und fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bleiben häufiger Streitpunkt

Auch die u. a. bei Online-Verträgen mit Verbrauchern zwingend erforderlichen Widerrufsbelehrungen sind ein häufiger Abmahngrund. Hier sind im Netz zum Teil noch veraltete Muster zu finden, die von manchen Händlern und Unternehmern leichtfertig kopiert werden. Probleme bereiten aber gerade auch mögliche Ausnahmen vom Widerspruchsrecht sowie die Frage, ob und wie in solchen Ausnahmefällen der Verbraucher informiert werden muss.

Gerade bei eBay und dem Amazon Marketplace kommt es häufig vor, dass Händler und Unternehmer an verschiedenen Stellen unterschiedliche Widerrufsfristen darstellen. Auch dies kann zu Verwirrungen führen und ist häufiger Abmahngrund.

Preise und Versandangaben müssen vollständig und verständlich sein

Neben besonderen Kennzeichnungspflichten, z. B. im Lebensmittelrecht oder bei Kleidung und anderen Textilien, gibt es weitere Pflichtangaben, die Händler und Unternehmer beim Online-Versandhandel stets zu beachten haben. Diese betreffen insbesondere die richtige Darstellung des Preises und der Versandkosten.

So stellt die Preisangabenverordnung ein sehr komplexes und für Laien häufig unverständliches Regelwerk dar. Die Verordnung regelt neben vielen Anforderungen auch diverse Ausnahmen. Hinzu kommen Details, die teilweise lediglich der Rechtsprechung oder anderen Gesetzeswerken entnommen werden können.

Oft genug fehlt es aber auch hier schon an den „Basics“: Dass überhaupt ein korrekter Gesamtpreis genannt wird und richtig auf (mögliche) Versandkosten und deren Höhe hingewiesen wird. Auch die Darstellung und Berechnung des Grundpreises stellt häufig einen Abmahngrund dar.

AGB werden nicht gelesen? Doch: Von der Konkurrenz und Verbraucherschützern!

So selten Verbraucher die AGB tatsächlich lesen, so häufig finden sich in diesen (abmahnfähige) Fehler. Bereits die gesetzlichen Vorgaben unzulässiger Klauseln in AGB sind vielfältig. Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung schon diverse Klauseln als unzulässig eingestuft. Bei dem Versuch, hier die eigene Position zu stärken, machen sich immer noch viele Händler und Unternehmer unbeabsichtigt angreifbar.

Ebenfalls ein typischer Fehler ist die (falsche oder sogar fehlende) Verlinkung auf die sog. OS-Plattform der Europäischen Kommission. Die EU hat hier eine einfache Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung schaffen wollen. Damit einher geht aus der sog. ODR-Verordnung die Pflicht für Online-Händler, die mit Verbrauchern Verträge abschließen, einen klickbaren Link in ihr Impressum zur OS-Plattform aufzunehmen. Dieser wird jedoch bis heute oft genug schlichtweg vergessen.

Datenschutz im Wettbewerbsrecht? Eine reale Gefahr

Ob auch Datenschutzverstöße wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können, ist heftig umstritten – zumindest einzelne Gerichte haben dies aber schon bejaht. Auch deshalb finden sich in der Praxis hin und wieder auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aufgrund von Datenschutzverstößen.

Häufigste Fehler hierbei sind gänzlich fehlende oder offensichtlich fehlerhafte Datenschutzerklärungen. Aber auch (falsch) eingebundene Analyse-Tools, wie z. B. Google Analytics, oder die fehlende SSL-Verschlüsselung von Kontaktformularen werden abgemahnt.

Sparen an der falschen Stelle kann teuer werden

Viele Händler und Unternehmer sehen die Chancen, die ein Online-Auftritt und der Versandhandel bieten. Die Risiken gilt es aber ebenso zu berücksichtigen und möglichst vorab zu minimieren. Hier ist professionelle Hilfe ratsam, die einem den Durchblick in dem Dickicht der Regelungen erleichtert.

Gerne prüfen wir, ob Ihr Online-Auftritt abmahngefährdet ist und erarbeiten mit Ihnen gemeinsam Lösungen. Oder planen Sie erst noch, auf dem Markt aktiv zu werden? Gerne unterstützen wir Sie auch hierbei, damit Sie nicht in eine der vermeidbaren Abmahnfallen laufen. Wir besprechen mit Ihnen die für Sie im Einzelnen erforderlichen und sinnvollen Schritte und freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.

Rechtsanwalt Dennis Tölle

Tölle Wagenknecht Rechtsanwälte Partnerschaft mbB


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