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Relevanz von Privatgutachten in Arzthaftungsprozessen

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In Arzthaftungsprozessen nimmt der Kläger (Patient) den Beklagten (Arzt oder Krankenhausträger) wegen einer Fehlbehandlung in Anspruch. Der Kläger muss den Behandlungsfehler, dessen Ursächlichkeit für den Schaden sowie das Verschulden des Schädigers darlegen und beweisen. Die Prüfung eines Anspruches und dessen Durchsetzung obliegt allein dem Richter.

Bedeutung des medizinischen Sachverständigen im Arzthaftungsprozess

Dem medizinischen Sachverständigen kommt jedoch eine bedeutende Rolle zu. Zwar ist der Sachverständige nur ein Beweismittel (§ 402 ZPO) und von Gesetzes wegen nur zur Feststellung von Tatsachen, nicht aber zur Klärung von Rechtsfragen einsetzbar. Im Arzthaftungsprozess geht seine Funktion aber darüber weit hinaus. Er ist Gehilfe des Richters auch zur Klärung von Rechtsfragen. Der auf ärztliche Fehlbehandlung gegründete Haftungsprozess ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass das Gericht regelmäßig weder den vom Behandler zu wahrenden Facharztstandard kennt noch beurteilen kann, ob der Arzt davon im Streitfall vorwerfbar abgewichen ist und der eingetretene Schaden hierauf beruht. Zur Beantwortung dieser Fragen ist es mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse in aller Regel auf das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen angewiesen. Das Gericht bedient sich dann der Hilfe eines gerichtlich bestellten Sachverständigen.

Oftmals bringt die Klägerseite ein Privatgutachten eines medizinischen Sachverständigen in den Prozess ein, um ihrer Darlegungs- und Beweislast nachzukommen und ihren Vortrag fachlich zu untermauern. Nur allzu häufig entsteht die Situation, dass ein Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen und des Privatgutachters in ihren fachlichen Ansichten voneinander stark abweichen. In diesen Fällen setzt sich das Gericht häufig lediglich mit der Gutachtenerstattung des gerichtlich bestellten Sachverständigen dezidiert auseinander.

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH Urteil vom 11.11.2014 – VI ZR 76/13) stellte der BGH erneut klar, dass der Tatrichter in Arzthaftungsprozessen die Pflicht hat, Widersprüchen zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger von Amts wegen nachzugehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen, auch wenn es sich um Privatgutachten handelt.

Erläuternd führte der BGH dazu aus:

„Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so darf der Tatrichter den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt.“

Diese Klarstellung erfolgte in der vorzitierten Entscheidung nicht grundlos, denn die Kläger rügten mit ihrer Revision, dass das Gericht in den vorhergehenden Instanzen vor dem LG Heidelberg und dem OLG Karlsruhe sich nicht eingehend mit dem Privatgutachten auseinandergesetzt und die Widersprüche zum gerichtlich bestellten Sachverständigen keiner Prüfung unterzogen hat. Der BGH bestätigte diese Rechtsauffassung und verwies die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung zurück an das OLG Karlsruhe.

Vorgehen in Arzthaftungsprozessen

Da der rechtliche Haftungsmaßstab (§ 276 BGB) vom medizinischen Standard des jeweiligen Fachgebietes festgelegt wird, ist der Ausgang des Haftungsprozesses ganz entscheidend vom Ergebnis der Sachverständigenbegutachtung geprägt. Dem Praktiker des Arzthaftungsprozesses ist deshalb klar, dass der Prozess häufig faktisch vom Sachverständigen entschieden wird. Umso wichtiger ist, in Arzthaftungsprozessen auf zwei Säulen aufzubauen:

Zum einen müssen die medizinischen Fakten durch einen Privatgutachter fachlich beanstandungsfrei aufgearbeitet werden, um dem Gericht eine Entscheidungsgrundlage zu geben. Zum anderen muss auf der juristischen Ebene auf Seiten des Klägervertreters dafür Sorge getragen werden, dass der Tatrichter das Privatgutachten – trotz eventueller gegenteiliger Schlussfolgerungen zum gerichtlichen Gutachten – ebenfalls einer kritischen Würdigung unterzieht und sich damit dezidiert auseinandersetzt.



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