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Renovierungskosten als Unterkunftsleistung?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Auch vertraglich vereinbarte Renovierungskosten sind vom Arbeitsamt zu zahlen, sofern sie angemessen und wegen der Nutzung der Wohnung durch den Hartz-IV-Empfänger tatsächlich angefallen sind. Viele Mietverträge sehen strenge Renovierungspflichten für den Mieter vor. Doch oftmals weiß der gar nicht, dass die Klauseln unwirksam sind und führt daher auf eigene Kosten die Schönheitsreparaturen durch. Ein Hartz-IV-Empfänger kann aber unter Umständen die Renovierungskosten vom Arbeitsamt erstattet verlangen.

Renovierungskosten in Höhe von 800 Euro

Im konkreten Fall hatte sich ein Hartz-IV-Empfänger vertraglich dazu verpflichtet, bei dem Auszug aus seiner Wohnung Renovierungsarbeiten durchzuführen. Er fragte beim Arbeitsamt nach, ob er tatsächlich zur Durchführung der Arbeiten verpflichtet sei, was von der zuständigen Sachbearbeiterin bejaht wurde. Der Mieter beauftragte daraufhin ein vom Arbeitsamt empfohlenes Unternehmen mit der Renovierung, das dem Leistungsempfänger dafür 800 Euro in Rechnung stellte. Das Arbeitsamt wollte den Betrag aber wegen angeblicher Unwirksamkeit der Mietvertragsklausel nicht erstatten, sodass der Stiefvater des Mieters zunächst die Rechnung beglich.

Arbeitsamt muss zahlen

Nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) war das Arbeitsamt zur Übernahme der Renovierungskosten nach § 22 I 1 SGB II (Sozialgesetzbuch II) verpflichtet. Danach sind Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erstatten, sofern sie angemessen und tatsächlich entstanden sind. In diesem Rahmen sind auch Renovierungskosten zu berücksichtigen, da sie vom Regelbedarf nach § 20 SGB II nicht gedeckt sind.

Zwar hätte der Hilfebedürftige im Fall der Unwirksamkeit der Mietvertragsklausel die Wohnung tatsächlich nicht renovieren müssen. Ihm wurde auf Nachfrage beim Arbeitsamt jedoch erklärt, dass er die Arbeiten durchführen muss, sodass sich die Jobagentur nun nicht auf die Unwirksamkeit der Klausel und damit auf die Unangemessenheit der Kosten berufen darf. Die Erstattungspflicht des Arbeitsamtes entfalle auch nicht, weil der Stiefvater des Mieters zunächst die Rechnung bezahlt hat. Denn darin war nur ein Darlehen mit Rückzahlungsverpflichtung, nicht jedoch eine Schenkung zu sehen.

(BSG, Urteil v. 06.10.2011, Az.: B 14 AS 66/11 R)

(VOI)

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