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Restschuldversicherung – Muss oder Abzocke?

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Die Restschuldversicherung soll gewährleisten, dass ein laufender Kredit auch dann weiter abbezahlt werden kann, wenn der Kreditnehmer krank oder arbeitslos wird oder gar verstirbt. Doch häufig winden sich die Versicherungen mithilfe von Tricks und versteckten Klauseln aus ihrer Zahlungspflicht heraus. Was dann?

Beim Abschluss eines Darlehens oder Kreditvertrages wird den Verbrauchern gerne eine solche, zumeist nicht günstige, Versicherung „angedreht“. Theoretisch hört sich eine solche Absicherung auch erst einmal gut an. Doch wenn der Ernstfall eintritt und der Ratenschutz dann greifen soll, lehnt die Versicherung die Übernahme häufig ab.

Die Versicherer verweisen dann auf eine Klausel, die den Versicherungsschutz im Falle bestehender schwerer Krankheiten ausschließen soll, bzw. im Todesfall auf eine Ausschlussklausel, die einen kausalen Zusammenhang zwischen bestehenden Vorerkrankungen und dem Tod beinhaltet.

Wegen der undurchschaubaren Vertragsbedingungen und der Tatsache, dass der Firmensitz vieler Versicherer nicht in Deutschland bzw. im europäischen Ausland liegt, nehmen Verbraucher die Leistungsverweigerung dann meistens resigniert hin. Das Konzept der Versicherungen geht also auf.

Es drängt sich die Frage auf: Warum überhaupt eine Restschuldversicherung abschließen, wenn sie am Ende doch nicht zahlt? Mit dieser und anderen Fragen beschäftigt sich Guido Lenné, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, in einem aktuellen Beitrag der WDR Servicezeit.

Vor dem Abschluss einer Restschuldversicherung empfiehlt es sich grundsätzlich, den betreffenden Vertrag von einem Fachanwalt auf versteckte Ausschlussklauseln prüfen zu lassen, um nicht in diese Falle zu tappen. Die Anwaltskanzlei Lenné ist mit den Kniffen und Tricks der Versicherer bestens vertraut und steht Ihnen hier gerne beratend zur Seite.

Haben Sie bereits eine Restschuldversicherung abgeschlossen, die im Akutfall die Kostenübernahme verweigert hat? Auch dann beraten wir Sie gerne zu den Möglichkeiten, Ihren Anspruch durchzusetzen. Das erste Beratungsgespräch ist übrigens kostenlos.



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