Richtiges und erlaubtes Parken in Zeiten von Homeoffice

  • 2 Minuten Lesezeit

Liebe Ratsuchende,

im letzten Jahr waren so viele Menschen im Homeoffice, wie noch nie zuvor. Da stellt sich die einfache Frage, wo kommen plötzlich die ganzen Parkplätze her?!

Die Frage lässt sich genau so leicht beantworten, es sind so wenig Parkplätze wie zuvor, wenn nicht sogar weniger.

Dieser Umstand führte nun wieder zu einer erheblichen Anzahl an Beratungen, die sich mit den Themen „Knöllchen“ und „Abschleppen“ befassten.

Wir erwarten mit Spannung die Aktualisierung der Statistik, wie sich durch Homeoffice und die belegten Parkplätze die durchschnittliche Dauer der Parkplatzsuche von 40 Stunden pro Jahr entwickelt haben wird.


Dabei stellt sich die Frage, darf ich dort überhaupt stehen, wo ich mich hinstellen möchte.

Einfach zu merken, Parken ist überall erlaubt, wo es nicht verboten ist.

Klingt einfach, ist es aber nicht, denn es gibt einige Unbekannten in der Straßenverkehrsordnung, die immer wieder zu Beratungen führen.

Als Beispiel wo nicht geparkt werden darf:

§ 12 Abs. 3 Nr. 4 StVO

(3) Das Parken ist unzulässig

4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch

Zeichen 315

oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist.

D. h., ich darf dort parken, aber nicht auf dem Kanaldeckel.

Leider wird auch nicht immer klar zwischen Halte- und Parkverbot unterschieden. Ein weiterer Merksatz: wo das Halten verboten ist, da ist das Parken definitiv nicht erlaubt.

Als Beispiel dient das eingeschränkte Halteverbot: wer sein Auto also länger als 3 Minuten in einer eingeschränkten Halteverbotszone abstellt, der parkt und begeht somit eine Ordnungswidrigkeit.

Hat man nun nach der langwierigen Suche endlich einen Parkplatz gefunden, ist man aber nicht die einzige Person, die diesen Parkplatz haben möchte, stellt sich die Frage, wem steht der Parkplatz zu?

Es hat die Person ein Vorrecht auf dem Parkplatz, die zuerst in der Nähe war.

Ob das wirklich hilft?! Aber es geht noch weiter:

Kommen zwei Personen parallel an, dann gilt, dass diejenige den Parkplatz nehmen darf, die in Fahrtrichtung einfährt.

Es hilft auch nicht, wenn man zuvor diesen Parkplatz durch eine Person oder Gegenstände blockieren lässt. Denn man darf nur seinen Privatparkplatz markieren und abriegeln. Lasse ich einen öffentlichen Parkplatz blockieren, handele ich verbotswidrig. Das Reservieren von öffentlichen Parkplätzen ist nicht erlaubt. Möchte dort eine andere Person einparken, dann muss das zugelassen werden.

Wir hoffen, Ihnen mit diesen kleinen Tipps im täglichen Kampf um die Parkplätze und das richtige Parken ein wenig geholfen zu haben.


Gerne stehen wir Ihnen für eine ausführliche Beratung zur Verfügung:

0221 252123

michelske@michelske.de


Ihr 


Marc Michelske

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

ADAC Vertragsanwalt

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