Rotes Kennzeichen ausgeliehen – Sie machen sich strafbar!

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Sie möchten ein Fahrzeug, das nicht mehr zugelassen ist, von A nach B bewegen? Früher brauchte man dafür ein rotes Kennzeichen. Dieses ist in seiner rechtlichen Funktionsweise jedoch in den letzten 20 Jahren überarbeitet worden und entspricht nicht mehr dem, was sich die meisten Leute darunter vorstellen. Als Privatperson können Sie nicht mehr einfach so ein rotes Kennzeichen beantragen. Doch glücklicherweise kennen Sie einen Gebrauchtwagenhändler, der regelmäßig Fahrzeuge bewegen muss, für die er rote Kennzeichen benötigt. Sie überreden ihn, Ihnen (nur für einige Stunden) ein solches Kennzeichen zu leihen. Dummerweise geraten Sie genau auf dieser Fahrt in eine Verkehrskontrolle. Was nun?


Im folgenden Rechtstipp erfahren Sie:

- Wie das Rote Kennzeichen funktioniert

- Was ein Kurzzeitkennzeichen ist

- Was ein Überführungskennzeichen ist

- Was im Zusammenhang mit Roten Kennzeichen verboten ist

- Welche Straftatbestände bei widerrechtlicher Nutzung erfüllt sein können

- Welche Strafen drohen

- Was man als Beschuldigter tun sollte 


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Wie funktioniert das Rote Kennzeichen?

Das Rote Kennzeichen wurde früher rechtlich in der StVZO abgedeckt. Es gab Händlern und Privatpersonen die Möglichkeit, ein abgemeldetes Fahrzeug zu bestimmten Zwecken vorübergehend im Straßenverkehr bewegen zu dürfen. Heute finden sich die Regelungen dazu unter § 16 FZV. Diese unterteilt die Roten Kennzeichen in zwei Gruppen:

Kurzzeitkennzeichen und Überführungskennzeichen.


Was ist ein Kurzzeitkennzeichen?

Das Kurzzeitkennzeichen beginnt (nach dem üblichen Unterscheidungszeichen wie „K“ für Köln oder „M“ für München) mit „03“ oder „04“, gefolgt von weiteren Erkennungsziffern. Es ist nur maximal 5 Tage gültig, danach darf das Fahrzeug mit diesem Kennzeichen nicht mehr bewegt werden. Es darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden, und wird nur zu einem der drei folgenden Zwecke ausgestellt:

1) Probefahrten – Fahrten, die der Feststellung der Betriebsfähigkeit eines Fahrzeugs dienen, beispielsweise im Rahmen eines Fahrzeugkaufes.

2) Prüfungsfahrten – Fahrten die zu ähnlichen Zwecken durch einen amtlichen Sachverständigen durchgeführt werden, etwa nach einer Reparatur

3) Notwendige Fahrten – Notwendig heißt nötig zur Gewährleistung der Betriebsfähigkeit des Fahrzeugs, also etwa um zu tanken oder das Fahrzeug zu reinigen, in Vorbereitung auf eine Probe- oder Prüfungsfahrt.


Was ist ein Überführungskennzeichen?

Das Überführungskennzeichen kann Fahrzeugherstellern,Werkstätten und Fahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Es beginnt nach dem Unterscheidungszeichen mit „06". Dieses Kennzeichen ist in erster Linie für die Überführung von Fahrzeugen aus dem Ausland gedacht.

Beide Kennzeichen werden nicht mehr an Privatpersonen sondern nur noch an im KFZ-Gewerbe Tätige ausgestellt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausstellung. Die Behörde entscheidet im Einzelfall, ob der Antragssteller ein berechtigtes Interesse hat und als zuverlässig eingestuft wird.


Was ist im Zusammenhang mit Roten Kennzeichen verboten?

Die Nutzung eines roten Kennzeichens ohne behördliche Erlaubnis ist verboten. Dies beinhaltet auch die Führung über das Ablaufdatum hinaus. Auch ist, insbesondere bei Kurzzeitkennzeichen, jede Bewegung des Wagens über den zur Beantragung des Kennzeichens angegebenen Zweck (Also beispielsweise über eine Fahrt zur Tankstelle und zurück) verboten. Natürlich ist auch die Weitergabe des Kennzeichens, also die Nutzung an einem anderen als dem dafür vorgesehenen und eingetragenen Fahrzeug, verboten.


Was ist, wenn man ein rotes Kennzeichen unerlaubt nutzt?

Das Nutzen eines roten Kennzeichens an einem anderen als dem dafür vorgesehenen Fahrzeug stellt, entgegen landläufiger Meinung keine Urkundenfälschung dar. Bei widerrechtlicher Benutzung eines Roten Kennzeichens kommen dafür jedoch mehrere andere verschiedene Straftatbestände in Betracht:


1. Fahren ohne Zulassung (§ 3 FZV / § 4 FZV).

Verfügt das Fahrzeug über keine gültige Zulassung, stellt das Bewegen dieses Fahrzeugs im öffentlichen Raum eine Ordnungswidrigkeit dar.


2. Kennzeichenmissbrauch ( § 22 StVG). 

Wer ein Kennzeichen an seinem Fahrzeug anbringt, das nicht für dieses Fahrzeug gedacht oder ungültig ist, oder aber wenn er das Kennzeichen an seinem Fahrzeug verändert, und somit den Fahrzeughalter unkenntlich macht, macht er sich wegen Kennzeichenmissbrauchs strafbar.


3. Versicherungsbetrug (§§ 1,6 PflVG). 

Zulassungspflichtige Fahrzeuge gelten als versichert, wenn diese mit einem durch die Zulassungsstelle zugeteilten, roten Kennzeichen versehen sind. Ist das Rote Kennzeichen abgelaufen oder am falschen Fahrzeug angebracht, gibt es keinen Versicherungsschutz.


4. Steuerhinterziehung (§ 370 (1) Nr. 2 AO). 

Ein zugelassenes Fahrzeug ist steuerpflichtig. Wer ohne Zulassung fährt, und damit die Steuer „umgeht“, begeht Steuerhinterziehung.


Welche Strafen können drohen, wenn man ein Rotes Kennzeichen unerlaubt nutzt?

Die Höhe der Strafe kann natürlich angesichts der Tatumstände stark variieren. Angesichts der Tatsache, dass beispielsweise Kennzeichenmissbrauch mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Versicherungsbetrug genau wie Steuerhinterziehung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft wird, ist allerdings sicher, dass es bei einer Verurteilung sehr teuer wird, und unter Umständen sogar eine Haftstrafe drohen kann.


Was soll ich tun, wenn ich der unerlaubten Nutzung eines Roten Kennzeichens beschuldigt werde?

Da strafrechtliche Konsequenzen zu erwarten sind, gelten auch hier die beiden goldenen Regeln des Strafrechts:

1. Schweigen ist Gold.

Lassen Sie sich nicht dazu verleiten, sich durch irgendwelche unbedachten Aussagen zur Sache selbst zu belasten.Die haben das Recht zu schweigen. Nutzen Sie es!

2. Ab zum Anwalt.

Angesichts der eventuell gegen Sie im Raum stehenden Ladung von Tatvorwürfen kann nur ein Fachmann für Strafrecht weiterhelfen.

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Verkehrsrecht und Strafrecht spezialisiert und vertreten Sie bundesweit.

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