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Von roten Kennzeichen und Kurzzeitkennzeichen

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Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Privatleute bekommen heutzutage nur noch ein sogenanntes Kurzzeitkennzeichen zugeteilt. Zu erkennen ist es an einem rechts befindlichen gelben Balken, in den das Ablaufdatum schwarz eingeprägt ist. Nur noch gewerblichen Händlern steht das altbekannte rote Kennzeichen zur Verfügung. Bei beiden Kennzeichenarten sind wichtige Regeln zu beachten.

Das Kurzzeitkennzeichen kann bei jeder Zulassungsstelle unter Vorlage des Passes mit Meldebestätigung oder des Personalausweises – bei Firmen der Gewerbeanmeldung bzw. des Handelsregisterauszugs – und einer bei einer Versicherung erhältlichen Deckungskarte beantragt werden. Die Antragsgebühr beträgt knapp 10 Euro. Dazu kommen noch Kosten für die Erstellung der Nummernschilder und die elektronische Versicherungsbestätigung. Lässt man das Fahrzeug später bei der gleichen Versicherung zu, verrechnet diese meist die Kosten für die Deckungskarte mit der Prämie.

Das Nummernschild wird einheitlich für die Gültigkeitsdauer von fünf Tagen erteilt, wobei das Ablaufdatum in dem gelben Balken steht. Eine Verwendung an mehreren Fahrzeugen ist verboten. Die Zuwiderhandlung kann mit 50 Euro und drei Punkten in Flensburg bestraft werden. Zuletzt hat ein Fall die Runde gemacht, bei dem Kurzzeitkennzeichen weiterverkauft wurden. Das ist ohne vorherige Mitteilung an die Zulassungsbehörde jedoch strafbar (OLG München, Urteil v. 12.01.2011, Az.: 4 StRR, 171/10). Eine Ermittlung des Verantwortlichen würde im Falle eines Verkehrsverstoßes sonst erschwert. Inhabern von roten Kennzeichen dient dafür ein bei der Zulassungsstelle erhältliches Heftchen. In dieses ist der Name desjenigen einzutragen, der das rote Kennzeichen gerade verwendet. Ist das Heftchen voll, muss ein neues bei der Zulassungsstelle beantragt werden.

Auch die Einsatzzwecke der beiden Kennzeichen sind begrenzt. Das Auto darf damit nur zur Probefahrt, zur Überführung oder den Weg zum und vom Vorführtermin der Haupt- und Abgasuntersuchung bewegt werden. Erfolgt die Fahrt mit anderem Ziel, sind 90 Euro wegen Fahrens ohne Zulassung fällig. Das Fahrzeug gilt dann nämlich trotz des Kennzeichens als nicht zugelassen (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16.09.2011, Az.: IV-3 RBs 143/11).

Soll der Wagen ins Ausland überführt werden, ist weitere Vorsicht erforderlich. Dafür gibt es ein spezielles Ausfuhrkennzeichen. Es unterscheidet sich vom Kurzzeitkennzeichen durch einen roten statt eines gelben Balkens. In der Regel ist es 15, 30 oder 90 Tage gültig. Die Gültigkeitsdauer kann allerdings auch bis zu einem Jahr betragen. Zwar erkennen einige Länder auch das Kurzzeitkennzeichen an. Darauf sollte man sich aber nicht unbedingt verlassen, denn diese Kenntnis ist nicht immer bis zu jeder ausländischen Behörde durchgedrungen. Den Aufwand, nachträglich gegen das Bußgeld und weitere Maßnahmen vorzugehen, lohnt die Ersparnis der höheren Gebühren des Ausfuhrkennzeichens nicht.

Die Kennzeichen sollten zudem am dafür vorgesehenen Ort befestigt werden. Eine Autofahrerin hatte ihre Kennzeichen in den Wagen gelegt. Als ihr Wagen über Nacht abbrannte, musste die Versicherung deshalb nicht leisten (OLG Koblenz, Urteil v. 26.05.2011, Az.: 10 U 1258/10). Doch so weit muss es nicht kommen. Wer beispielsweise schon mit hinter die Front- und Heckscheibe gelegten Kennzeichen fährt, riskiert ein Bußgeld von 40 Euro und einen Punkt. Begeht man dann noch eine weitere Ordnungswidrigkeit, droht darüber hinaus ein Verfahren wegen Kennzeichenmissbrauchs.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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