Rückerstattungsansprüche nach Flugstornierung

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Nach wie vor werden Flüge aufgrund der Covid-19-Pandemie storniert. Eigentlich ist die Rechtslage eindeutig: Sie haben einen Rückerstattungsanspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises! Und dennoch gibt es immer wieder Probleme, weil sich einzelne Fluggesellschaften nicht den Ticketpreis erstatten, sondern vielmehr Gutscheine anbieten.

Richtig ist, dass Sie einen Rückerstattungsanspruch haben, wenn Ihr Flug von der Fluggesellschaft storniert haben. Erstattet werden muss der Ticketpreis, nicht aber andere Kosten, wie z.B. Kosten für den Mietwagen.
 
Bearbeitungsgebühren für die Bearbeitung der Rückerstattung können die Fluggesellschaften - anders als Vermittler von Reiseleistungen (Reisebüros, Internetportale) - nicht erheben.

Anders kann es aber aussehen, wenn Sie Ihrerseits stornieren. 

Viele Mandanten kommen zu uns, die Ihrerseits aus Sorge vor Corona stornieren wollen. In diesem Fall können Sie regelmäßig nicht den Ticketpreis, aber zumindest einzelne Preisbestandteile, wie Steuern und Gebühren erstattet bekommen.
 
Haben Sie eine Pauschalreise gebucht, können Sie sich wegen bestehender Ansprüche auch direkt an den Reiseveranstalter wenden.
 
Selbstverständlich können Sie auch den angebotenen Gutschein akzeptieren. Gerade bei ausländischen Fluggesellschaften kann dies eine Möglichkeit sein.
 
Sofern Sie Ihren Rückerstattungsanspruch geltend machen möchten, sollten Sie der Fluggesellschaft eine mit Datum benannte Frist von ca. 14 Tagen setzen. 

Soweit die Fluggesellschaft dann nicht reagiert, befindet sich die Fluggesellschaft im Verzug.

Sie haben nun die Möglichkeit, Ihre Ansprüche außergerichtlich und soweit erforderlich auch gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen. Wichtig ist, dass Ihr Anspruch nach drei Jahren verjährt. Sie sollten daher rechtzeitig an die Durchsetzung und Sicherung Ihrer Ansprüche denken.

Gerne unterstützen wir Sie dabei und machen Ihre Ansprüche geltend und vertreten Ihre Interessen außergerichtlich und soweit erforderlich auch gerichtlich. Wir sind dabei für Sie deutschlandweit tätig.

Selbstverständlich prüfen wir für Sie auch mögliche Ansprüche nach der EU-Fluggastrechteverordnung und setzen diese für Sie durch.

Schwede

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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