Rückforderungen von Ausschüttungen von den Anlegern des Schadenskomplexes Infinus

  • 3 Minuten Lesezeit

Worum geht es?

Anleger haben bei der damaligen Prosavus AG Genussrechte gezeichnet. Auch die FuBus KG aA vergab zeitweilig Genussrechtskapital. Die Anleger überließen den Gesellschaften jeweils Geldbeträge, die diese als Genussrechtskapital klassifizierten und in der Bilanz unter „Passiva“ bilanzierten. Auf das Genussrechtskapital gab es Ausschüttungen. Nunmehr verlangen die Insolvenzverwalter die Ausschüttungen in Form der Basisverzinsung und der Übergewinnverzinsung zurück.

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der FuBus KG aA verlangt die Rückzahlung der seit dem Jahr 2010 bis 2012 geleisteten Basiszinsen und Übergewinnzinsen. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Prosavus AG verlangt ab dem Jahr 2012 die Basiszinsen und Übergewinnzinsen zurück. Der Zeitpunkt der Rückforderung variiert und ist abhängig davon, ab wann den Anlegern die Verzinsung für das überlassene Genussrechtskapital zustand.

Worin besteht die Problematik?

Die Problematik besteht darin, dass die Anleger bereits mit dem Genussrechtskapital ausgefallen sind und derzeit darüber gestritten wird, ob das Genussrechtskapital als Forderung im 1. Rang in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FuBus KG aA und der Prosavus AG anzumelden ist oder ob die Forderungen der Genussrechtsgläubiger nachrangig sind. Nun wollen die Insolvenzverwalter zusätzlich die erhaltenen Zahlungen von den Anlegern zurückfordern. Dieses hat den Hintergrund, dass die Insolvenzverwalter die Verjährung etwaiger Rückforderungen befürchten und folglich in den letzten Tagen und Wochen die Anleger mit Rückforderungsschreiben regelrecht überhäuften.

Grundlage der Auszahlungen der Gesellschaften an die Anleger waren die Gewinnverwendungsbeschlüsse der Gesellschaft. Diese basierten auf den festgestellten Jahresabschlüssen. Die Jahresabschlüsse sind so lange bindend, auch für den Insolvenzverwalter, bis im Rahmen von Nichtigkeitsklagen geklärt ist, dass diese Jahresabschlüsse nichtig sind.

Erst dann kann der Insolvenzverwalter auf Kosten der Insolvenzmasse neue Jahresabschlüsse aufstellen lassen. Mit der Nichtigkeit der alten Jahresabschlüsse entfallen auch die auf diesen Jahresabschlüssen gefassten Gewinnverwendungsbeschlüsse. Zum heutigen Zeitpunkt ist weder in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FuBus KG aA noch über das Vermögen der Prosavus AG rechtskräftig festgestellt, dass die Jahresabschlüsse nichtig sind.

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FuBus KG aA ist es so, dass die Nichtigkeitsklagen gegen die Jahresabschlüsse zum 31.12.2009 und 31.12.2010 derzeit im Berufungsverfahren vor dem OLG Dresden entschieden werden müssen. Gleiches gilt für den Jahresabschluss zum 31.12.2011. Auch in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Prosavus AG ist bisher nicht rechtskräftig geklärt, dass die Nichtigkeitsklagen gegen die Jahresabschlüsse durch den Insolvenzverwalter gewonnen werden.

Erst dann kann aber der Insolvenzverwalter neue Jahresabschlüsse aufstellen. Folglich fehlt die Rechtsgrundlage für die Rückforderung der ausgeschütteten Basiszinsen und Übergewinnzinsen. Hierfür ist Voraussetzung, dass die alten Gewinnverwendungsbeschlüsse aufgrund Nichtigkeit der Jahresabschlüsse entfallen.

Weiterhin ist es grundsätzlich so, dass die Zahlungen auf die Basiszinsen und Übergewinnzinsen auf der Grundlage der vereinbarten Genussrechtsbedingungen erfolgt sind. Diese stellen den Rechtsgrund dar, sodass die Überlassung des Genussrechtskapitals nicht unentgeltlich erfolgte, sondern Zug um Zug gegen die Überlassung der Verzinsung. Umgekehrt erfolgte die Verzinsung nicht unentgeltlich, denn Grundlage war die Überlassung des Genussrechtskapitals. Gegebenenfalls muss überlegt werden, ob die Anleger vortragen, entreichert zu sein. Hierfür bedarf es einer dezidierten Darlegung, wie die gezahlten Zinsen verwendet wurden, bspw. für Urlaubsreisen oder Schenkungen. Die Anleger sollten daher einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt aufsuchen.

Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da.

Anwaltskanzlei Bontschev

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Beiträge zum Thema