Rückforderungsanspruch beim Gasvertrag dank EuGH

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Die Energieverbraucher haben Rückforderungsansprüche gegen ihren Energieversorger. Dies wird spätestens am 21.03.2013 klar. Der EuGH stellt sich hinter die deutschen Energieverbraucher. Mit Beschluss vom 9.2.2011 - VIII ZR 162/09 - hat der BGH dem EuGH zwei Fragen zur Entscheidung vorgelegt:

  1. Genügt es den Europäischen Richtlinien, wenn auf die deutsche Gasversorgungsverordnung AVBGasV verwiesen wird?
  2. Ist die Verordnung AVBGasV transparent genug?

Unter dem Aktenzeichen C-92/11 hat die Generalanwältin des EuGH Verica Trstenjak am 13. September 2012 beantragt, im Sinne der Verbraucher zu entscheiden. Die wichtigsten Punkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  1. Ein Verweis auf die AVBGasV genügt nicht. Da die Bestimmung zwar in abstracto den rechtlichen Bestimmungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten entsprechen, für den abzuschließenden Vertrag in concreto jedoch gar nicht gedacht sind.
  2. Die deutsche Verordnung ist nicht transparent genug im Sinne des Europarechts. Die Bestimmung ist zu vage, weil sie sich ihrem Wortlaut lediglich zu geltenden Preisen verhält, nicht aber zu etwaigen Preiserhöhungen. Dies ist auch der Fall, wenn der Verbraucher auf die Kündigungsmöglichkeit bei einer Preiserhöhung hingewiesen wurde.

Der Schlussantrag der Generalanwältin des EuGH bedeutet, dass die deutschen Energieverbraucher mindestens bei den Gaslieferverträgen unter Einbeziehung der AVBGasV Rückforderungsansprüche haben. Die Entscheidung ist allerdings bereits jetzt auf die spätere GasGVV übertragbar. Die deutschen Verordnungen sind nicht transparent genug und europarechtswidrig. Die Verbraucher haben Rückforderungsansprüche gegen ihre Energieversorger.


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