Hat Elitepartner keinen Zahlungsanspruch?

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Immer wieder haben wir Mandanten, die nach einer 6-monatigen Mitgliedschaft bei Elitepartner mit weiteren Zahlungsaufforderungen konfrontiert sind, da sich der Vertrag angeblich verlängert habe. Doch unabhängig, ob dies der Fall war, eine Zahlungspflicht dieser Mandanten ist sehr fraglich.

Über die Internetseiten www.elitepartner.de schließt der Nutzer einen sechsmonatigen Mitgliedschaftsvertrag, aufgrund dessen www.elitepartner.de dem Nutzer bei seiner Suche nach einem geeigneten Lebenspartner behilflich sein sollte. Hierzu heißt es in den AGB bei ww.elitepartner.de u.a.:

„EMN [Klägerin] bietet seinen Nutzern Services, Dienste und Hilfestellungen bei der Suche nach dem idealen Lebenspartner […] über die Portale ElitePartner […] an.“

Zur Erfüllung dieses Vertragsziels erstellt www.elitepartner.de zu Beginn der Mitgliedschaft Persönlichkeitsprofile der Nutzer und vermittelt auf dieser Basis regelmäßig Partnervorschläge.

Insgesamt müsste daher im Ernstfall eines Gerichtsverfahrens unstreitig sein, dass die auf www.elitepartner.de abgeschlossenen Mitgliedschaftsverträge der Anbahnung von Partnerschaftsbeziehungen dienen. Elitepartner würde mit einer Klage einen Vergütungsanspruch aus einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag geltend machen. Dabei handelt es sich um einen Dienstvertrag, dessen Zweck in der Partnervermittlung besteht. In ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung wird § 656 BGB auf diese Vertragsart entsprechend angewendet (BGH NJW 1983, 2817; BGH NJW 1986, 927; BGH, Urteil vom 11.07.1990 - IV ZR 160/89; zuletzt bestätigt und sogar auf einen Dienstvertrag zur Vermittlung bloßer „Freizeitkontakte“ erweitert durch: BGH NJW-RR 2004, 778). Denn dieses Geschäftsmodell hat heutzutage den klassischen Ehemaklervertrag abgelöst und ist an dessen Stelle getreten. Dies hat zur Folge, dass gemäß § 656 Abs. 1 S. 1 BGB analog ein verbindlicher Vergütungsanspruch für den Partnervermittlungsdienstleister nicht begründet wird (Palandt/Sprau, 71. Aufl. 2012, § 656 Rn. 1a). Dem folgt auch die instanzgerichtliche Rechtsprechung (dazu zuletzt OLG Dresden, Urteil vom 19.08.2014 – 14 U 603/14 und LG Traunstein, Urteil vom 10.04.2014 – 1 S 37050/13).

Anderes ergibt sich auch nicht aus den AGB Elitepartners, da diese dort ausdrücklich ihren Nutzern:

„[...] Services, Dienste und Hilfestellungen bei der Suche nach dem idealen Lebenspartner […] anbietet“.

Gemäß § 656 Abs. 1 S. 1 BGB analog wäre der behauptete Vergütungsanspruch nach ständiger Rechtsprechung daher unbegründet.


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