Rückkehr aus der Elternzeit – besteht eine Arbeitsplatzgarantie?

  • 2 Minuten Lesezeit

Während der Elternzeit bleibt das Arbeitsverhältnis zwar bestehen, arbeitsvertragliche Pflichten aber ruhen. So hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in ständiger Rechtsprechung entschieden. Geht die Elternzeit zu Ende, sind Arbeitnehmer-/innen ohne weiteres dazu verpflichtet, ihre bisherige Tätigkeit wieder aufzunehmen. Eine der wichtigsten Fragen liegt darin, ob für die Dauer der Abwesenheit eine Arbeitsplatzgarantie besteht.

Besteht eine Arbeitsplatzgarantie nach der Rückkehr aus der Elternzeit? 

Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmer-/innen während der Inanspruchnahme der Elternzeit zwar eine Beschäftigungs-, nicht aber eine Arbeitsplatzgarantie. In der sogenannte „Elternzeitrichtlinie“ (Richtlinie 2010/18/EU)  wird festgelegt, dass Arbeitnehmer-/innen im Anschluss an die Elternzeit das Recht darauf haben, an den früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder, wenn dies nicht möglich ist, die Möglichkeit besteht, einer entsprechend gleichwertigen Arbeit zugeteilt zu werden.

Ausnahmen bestehen, wenn sich die Arbeitsplatzgarantie nach der Rückkehr aus der Elternzeit aus den vertraglichen oder tarifvertraglichen Regelungen ergibt.

Möchte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in einem Arbeitsfeld einsetzen, welches vom ursprünglichen Arbeitsvertrag abweicht, bedarf es jedoch eines Änderungsvertrages oder einer Änderungskündigung. Im Falle einer Änderungskündigung sind die allgemeinen Kündigungsfristen gem. § 622 BGB einzuhalten, was wiederum für den Arbeitgeber bedeutet, dass eine Änderungskündigung während der Elternzeit mit Wirkung zum Ende der Elternzeit im Regelfall nicht möglich ist.

Können Arbeitnehmer-/innen gegen die Zuteilung eines anderen Arbeitsplatzes vorgehen? 

Es muss sichergestellt werden, dass die Inanspruchnahme der Elternzeit nicht zu einer Schlechterstellung oder Diskriminierung des Betroffenen führt. Auch wenn keine generelle Arbeitsplatzgarantie besteht, kann die Versetzung nach dem Ende der Elternzeit angegriffen werden.

Wird der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer also allein aufgrund der Abwesenheit während der Elternzeit ein neuer unattraktiver Arbeitsplatz zugewiesen, spricht vieles für eine Benachteiligung. Es ist immer noch weit verbreitet, dass die Mehrheit der Frauen die Elternzeit in Anspruch nehmen. Männer gehen in den meisten Fällen für kürzere Dauer in Elternzeit, wenn überhaupt. Das AGG (allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) verbietet eine Ungleichbehandlung der beschäftigten aufgrund ihres Geschlechtes. 

Ob eine Diskriminierung vorliegt, kann erst festgestellt werden, wenn die Begründung der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes vorliegt. Eine Diskriminierung liegt nicht vor, wenn einer Mutter beispielsweise aufgrund der zwischenzeitlich betrieblich erfolgten Umstrukturierung des Unternehmens eine neue Arbeitsaufgabe übertragen wurde. Hiervon wäre sie ebenso betroffen gewesen, hätte sie die Elternzeit nicht in Anspruch genommen.

Werden Arbeitnehmer-/innen allein und ausschließlich aufgrund ihrer Abwesenheit auf einen unattraktiven Arbeitsplatz versetzt, kann der Arbeitgeber sich nach dem AGG schadenersatzpflichtig machen.

Fazit

Ob der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, Arbeitnehmer-/innen nach der Rückkehr aus der Elternzeit wieder an seinen bisherigen Arbeitsplatz zu beschäftigen, richtet sich in erster nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages. Hier sind sogenannte Rückkehrklauseln empfehlenswert. Eine Versetzung im Rahmen der Grenzen des arbeitsvertraglichen Weisungsrechts des Arbeitgebers ist möglich. Eine allgemeine Arbeitsplatzgarantie gibt es jedoch nicht. Nichtsdestotrotz kann es im Einzelfall erfolgsversprechend sein, gegen eine Arbeitsplatzzuweisung nach Ende der Elternzeit vorzugehen.

Bei Fragen rund um das Arbeitsrecht sowie Familienrecht steht Ihnen unsere Kanzlei gern zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Prof. Dr. univ. Arsène Verny M.E.S.

Beiträge zum Thema