Rückzahlungsmöglichkeit bereits verjährter Bearbeitungsentgelte bei Darlehen

  • 2 Minuten Lesezeit

04.06.2020

Viele Bearbeitungsentgelte und Bearbeitungsgebühren der Banken sind nach herrschender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) unwirksam, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die für die Darlehensbearbeitung anfallenden Kosten dürfen nur in den laufzeitabhängig bemessenen Zins eingerechnet werden.

Hat die Bank dies nicht getan, können die Bearbeitungsentgelte zurückgefordert werden. Doch nicht selten ist dieser Anspruch verjährt. Dennoch gibt es auch in diesen Fällen die Möglichkeit, Bearbeitungsentgelte erfolgreich zurückzufordern.

Die Verjährungsfrist

Erstattungsforderungen verjähren in der Regel drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Gebühren gezahlt wurden. Darlehensgebühren für Bauspardarlehen können noch bis zu zehn Jahre rückwirkend geltend gemacht werden, weil der BGH diese Gebühr erst 2016 für unzulässig erklärte.

Keine Verjährung durch Aufrechnung

Die Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Bearbeitungsentgelte tritt jedoch nicht ein, wenn eine Aufrechnungslage in unverjährter Zeit bestanden hat. Dann können bereits verjährte Rückzahlungsansprüche mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch einer Bank aufgerechnet werden. Voraussetzungen für eine Aufrechnung sind Gegenseitigkeit von Gegenforderung und Hauptforderung, die Gleichartigkeit der Forderung sowie wirksame und fällige Gegenforderung.

Ist die Hauptforderung – Rückzahlung des Darlehens jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist – erfüllbar, dann ist eine Aufrechnung der verjährten Ansprüche auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes gegenüber den Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens möglich.

Was tun?

Prüfen Sie zunächst selbst, ob in Ihren Unterlagen zum Darlehen eine „Kreditbearbeitungsgebühr“, eine „Abschlussgebühr“, eine „Bearbeitungsprovision“ oder andere Entgelte der Bank vermerkt sind. Sollten Sie fündig werden, raten wir Ihnen, Ihre Bank diesbezüglich zu kontaktieren und um Rückerstattung dieser rechtswidrig erhobenen Gebühren bzw. Entgelte zu bitten. Haben Sie damit keinen Erfolg, dann nutzen Sie unsere Ersteinschätzung zur Durchsetzung Ihres Anspruchs.

Unser Angebot: Ersteinschätzung 

Wir sagen Ihnen in einer Ersteinschätzung, ob Sie einen Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren bzw. Entgelten der Bank haben, wie die Erfolgsaussichten zur Durchsetzung Ihres Anspruchs sind und was wir für Sie tun können. Am Ende entscheiden Sie, ob Sie uns mandatieren wollen.

Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir die Deckungsanfrage.

Mit Kompetenz und Konsequenz zum Erfolg

Die Kanzlei Benedikt-Jansen verfügt über langjährige und umfangreiche Erfahrungen mit verbraucherunfreundlichen und rechtswidrigen Praktiken der Kreditinstitute. Wir haben nicht nur in Hunderten von Einzelverfahren unsere Mandanten erfolgreich vertreten, sondern auch Grundsatzurteile für alle Bank- und Sparkassenkunden erstritten. Anerkennend bezeichnet deshalb die Verbraucherzeitschrift „Finanztest“ Fachanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen als einen „Anwalt der Bankkunden“, der äußerst erfolgreich die Rechte von Verbrauchern stärkt.


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