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Schadenersatz nach Sturz in der Straßenbahn?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

Gerade in Großstädten herrscht oft chronischer Parkplatzmangel, weshalb viele Anwohner ihr Auto so selten wie möglich nutzen bzw. sich erst gar kein Kfz anschaffen. Im Übrigen ist das öffentliche Verkehrsnetz in der Regel so gut ausgebaut, dass man auch ohne Pkw bequem von A nach B kommt. Doch kann man Schadenersatz verlangen, wenn man im Stadtbus oder der Straßenbahn stürzt und sich dabei verletzt?

Bremsmanöver mit schmerzhaften Folgen

Eine Frau nutzte mit einer Freundin eine Straßenbahn. Sie hatte zwar einen Sitzplatz ergattert, stand jedoch auf, als sie bemerkte, dass sie an der nächsten Haltestelle aussteigen muss. Sie blieb in der Nähe der Fahrzeugtüren stehen und hielt sich lediglich mit der rechten Hand an einer Haltestange fest.

In diesem Moment musste der Bahnführer eine Vollbremsung machen – Grund dafür waren Jugendliche, die vor der Straßenbahn einfach über die Gleise gelaufen waren. Die Passagierin verlor den Halt, stürzte und verletzte sich schwer an der linken Hand. Aufgrund dessen verlangte die Frau von der Betreiberin der Straßenbahn unter anderem Schmerzensgeld – erfolglos. Die Verletzte zog daraufhin vor Gericht.

Kein Schadenersatz trotz schwerer Verletzungen

Das Landgericht (LG) Köln kam zu dem Ergebnis, dass der verletzten Passagierin keine Ansprüche auf Schadenersatz zustehen.

Zwar hat sich die Frau bei Betrieb der Straßenbahn verletzt, sodass deren Betreiber grundsätzlich Schadenersatz leisten müsste. Allerdings hat die Passagierin gegen § 4 III 5 der Verordnung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen verstoßen, weil sie sich in der Straßenbahn keinen festen Halt verschafft hat.

Anstatt nämlich auf ihrem sicheren Sitzplatz zu warten, bis die Tram an der Haltstelle stehen bleibt, erhob sie sich noch während der Fahrt und lief in Richtung Türen. Dort hielt sie sich mit nur einer Hand an den Haltestangen fest – allerdings nicht gut genug, denn als der Straßenbahnfahrer abbremsen musste, stürzte sie.

Die Vollbremsung einer Straßenbahn oder eines sonstigen öffentlichen Verkehrsmittels kommt für die Fahrgäste zwar regelmäßig unerwartet – allerdings ist im Stadtverkehr und vor allem im Bereich der Haltestellen mit Personen zu rechnen, die verkehrswidrig über die Gleise bzw. Straße laufen, um z. B. die herannahende Straßenbahn bzw. den herannahenden Bus nicht zu verpassen. Ein sicherer Halt in dem Fahrzeug ist daher unerlässlich, um z. B. auf Vollbremsungen oder ruckartige Lenkbewegungen reagieren und sie abfangen zu können, ohne sich zu verletzen. 

Hätte sich die Frau ausreichend festgehalten, wäre sie trotz der plötzlichen Vollbremsung nicht gestürzt. Damit war sie an dem Unfall selbst schuld – ein Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht.

Fazit: Wer öffentliche Verkehrsmittel nutzt, sollte darauf achten, dass er stets einen festen Halt hat. Denn vor allem im Stadtverkehr und in der Nähe von Haltestellen ist damit zu rechnen, dass der Fahrer des Verkehrsmittels z. B. eine unerwartete Vollbremsung macht. Verletzt sich ein Fahrgast dabei, kann er in der Regel keinen Schadenersatz vom Betreiber des Verkehrsmittels verlangen.

(LG Köln, Urteil v. 14.02.2017, Az.: 25 O 160/16)

(VOI)

Foto(s): Fotolia.com

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