Schadensersatz bei Diesel-VW nach Bekanntwerden ? – OLG Karlsruhe Urteil vom 30.10.2020

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Im September 2015 wurde der Abgasskandal in den Medien veröffentlicht. Bisher hat sich der Bundesgerichtshof zur Frage, ob nach diesem Zeitpunkt noch ein Anspruch auf Rückabwicklung besteht, noch nicht geäußert. Einige Landgerichte und auch Oberlandesgerichte habe hier bisher zugunsten von VW Ansprüche wegen Verjährung abgelehnt.

Eine Klägerin kaufte in einer vor dem LG Baden –Baden verhandelten Klage im Jahr 2018 einen Audi, der mit dem schädlichen Softwareupdate im Rahmen des Abgasskandals versehen war.

Vor Gericht wollte sie erreichen, dass ihr das Auto Zug-um-Zug gegen die Finanzierungskosten und Kaufpreis zurückgegeben wird (vgl. Urt. v. 30.10.2020, Az. 17 U 296/19). Das Gericht wies dies, wie schon das LG Baden-Baden, ab. Nach der Konstellation bestehe grundsätzlich nicht nur kein Rückabwicklungsanspruch, sondern auch kein Schadensersatzanspruch. Dies entschied schon der Bundesgerichtshof so. Demnach käme keine Haftung unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung bei einem Fahrzeugkauf ab Herbst 2015 mehr in Betracht. Auch eine Haftung aus anderen Gründen schloss das Oberlandesgericht ebenfalls aus.

Die Klägerin hatte angegeben an, dass das KBA die Freigabe für die Abschalteinrichtung gesetzeswidrig erteilte. Doch auch hier stellte das Gericht fest, das Thermofenster wurde unstreitig gegenüber dem KBA offengelegt und von diesem geprüft und zugelassen wurde.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit fast 20 Jahren im Bereich der Rückabwicklung von Fahrzeugen spezialisiert. Er hat im Abgasskandal etwa 300 Verfahren persönlich, vor allem auch in den Verhandlungen betreut. Eine kostenlose Ersteinschätzung per e-mail oder Telefon wird angeboten.

Foto(s): copyright AdobeStock


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