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Schadensersatz bei überlanger Arbeitszeit

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Im Arbeitszeitgesetz und in der europäischen Arbeitszeitrichtlinie ist für Arbeitnehmer eine Höchstarbeitszeit von 48 Stunden je Woche vorgeschrieben. Wenn der Arbeitgeber eine längere Arbeitszeit vom Arbeitnehmer fordert oder darüber hinausgehende Überstunden anordnet, verstößt er gegen diese Vorgaben, sofern nicht eine gesetzliche Ausnahmeregelung anwendbar ist (z. B. Rettungsdienste).

Die Folge ist, dass der Arbeitnehmer ggf. vom Arbeitgeber Schadensersatz fordern kann, EuGH-Urteil vom 25.11.2010, Az. C-429/09.

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