Schadensersatz für Opfer von Schlägereien

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Schadensersatz Opfer Schlägereien

I.) Schlägereien – das oft unrühmliche Ende eines schönen Abends

Statistisch werden etwa eine halbe Million Menschen jährlich Opfer von Körperverletzungs-Handlungen. Geradezu klassisch ereignet sich Derartiges im Zusammenhang mit dem Konsum von oft nicht unerheblichen Mengen an Alkohol und/oder Betäubungsmitteln und so verwundert es nicht, dass es zu Schlägereien verstärkt auf Festen, in Kneipen oder vor Discos kommt.

Da in derartigen Situationen nicht selten zahlreiche Personen beteiligt sind, ist die Aufklärung der Tat und die Suche nach denjenigen, die mit der Schlägerei angefangen haben, meist kompliziert und geprägt von sehr unterschiedlichen Aussagen mit wechselseitigen Beschuldigungen.


II.) Ersatzansprüche gegen den Täter für körperliche und seelische Schäden

Wer Schläge und/oder Tritte in das Gesicht oder gegen andere Körperteile erfahren hat, leidet in physischer Hinsicht an den Verletzungsfolgen, insbesondere dann, wenn es zum Einsatz von Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen (z.B. Knüppel, Flaschen etc.) gekommen ist. Daneben aber ist gerade bei bleibenden Verletzungsfolgen auch die psychische Belastung für die Opfer erheblich.

Sind die Täter ermittelt, so können Schadensersatzansprüche gestellt und bei passender Beweislage auch durchgesetzt werden. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten:


1.) Zivilrechtliches Schadensersatz-Verfahren 

In der Regel wird ein Anwalt sich zunächst mit einem außergerichtlichen Schreiben an den Täter wenden und für seinen Mandanten vor allem Schmerzensgeld, aber auch sonstige Schadensersatzansprüche (z.B. Kleidungsschaden, Fahrtkosten für Behandlungsmaßnahmen etc.) geltend machen.

Sollte der Täter uneinsichtig sein und die Forderungen zurückweisen oder auf das Schreiben des Anwalts überhaupt nicht reagieren, so gibt es die Möglichkeit, die Ansprüche in einem zivilrechtlichen Klageverfahren vor einem Amts- oder Landgericht weiter zu verfolgen.

Die Kosten hierfür werden vorab von einer bestehenden Rechtsschutzversicherung getragen.

Bei geringen wirtschaftlichen Verhältnissen und hinreichenden Erfolgsaussichten kann die Möglichkeit der staatlichen Prozesskostenhilfe erwogen werden.

Bei einer Verurteilung hat der Täter die Kosten des Verfahrens zurückzuerstatten, soweit die Forderungen zugesprochen wurden.


2.) Adhäsions-Verfahren im Strafverfahren gegen den Beschuldigten

Eine häufig interessante Alternative kann es sein, sich dem Strafverfahren gegen den Täter als Nebenkläger anzuschließen, wodurch zunächst einmal das Opfer der Schlägerei aus der passiven Rolle eines Zeugen heraustritt und eine deutlich aktivere Verfahrensrolle mit eigenen Mitwirkungsrechten (z.B. Akteneinsichtsrecht, Zeugenbefragungsrecht etc.) einnimmt (siehe dazu unseren gesonderten Rechtstipp "Die Nebenklage des Opfers im Strafverfahren gegen den Täter"). Zusätzlich können die Schadensersatzansprüche im Rahmen eines sogenannten Adhäsionsverfahrens geltend gemacht werden, was den Charme hat, dass es nicht nach dem besagten Strafverfahren noch zu einem zusätzlichen zivilgerichtlichen Verfahren kommen muss.

Hinsichtlich der Kostenlast gelten die obigen Ausführungen entsprechend.


3.) Anspruchshöhe

Die Höhe des Schmerzensgeldanspruches ist vor allem abhängig von Art und Umfang der erlittenen Verletzungen, der Intensität der damit einhergehenden Beschwerden, der Dauer und Weise des Heilbehandlungsverlaufes, dem zeitlichen Umfang einer Arbeitsunfähigkeit sowie auch der Schwere und Weise der Tatbegehung. Beträge in Höhe von ein paar hundert Euro sind damit ebenso möglich, wie auch in schweren Fällen sechsstellige Beträge.


4.) Die Beweis-Sicherung - eine wichtige „Hausaufgabe“ für Opfer

Dringend anzuraten ist, dass Opfer von Schlägereien sehr zeitnah nach dem tätlichen Übergriff Verletzungs-Anzeichen fotografisch festhalten und darüber hinaus in einer Art Tagebuch den Verlauf der Beschwerden und der Heilbehandlung sowie der hierfür getätigten Aufwendungen beweisfest dokumentieren, damit hierauf zu gegebener Zeit zurückgegriffen werden kann, wenn die Ansprüche beziffert werden sollen.

Ebenfalls ist zu empfehlen, sich in ärztliche Erst-, wie auch Nach-Behandlung zu begeben, um sich dadurch ebenfalls auf entsprechende Bescheinigungen beziehen zu können, wenn Schadensersatz geltend gemacht werden soll.


III.) Fazit: Mit anwaltlicher Hilfe konsequent Schadensersatz-Ansprüche verfolgen

Es gibt keinen vernünftigen Grund dafür, dass Opfer von Schlägereien auf den ihnen zustehenden Schadensersatz verzichten und ihre Widersacher damit auch noch kostenlos davonkommen lassen.

Umgekehrt ist davor zu warnen, sich um derartige Geldansprüche selbst und ohne kompetente anwaltliche Unterstützung zu bemühen, da hier viele Fehler gemacht werden können, die am Ende wiederum zu Lasten der ohnehin schon Geschädigten gehen. So wird es in der Regel dem rechtlichen Laien schon nicht möglich sein, seinen Schmerzensgeldanspruch realistisch so zu bemessen, wie dies die Gerichte tun, und auch die Abläufe der beschriebenen Verfahren dürften meist fremd sein.

Sofern es nicht bereits unmittelbar nach der Tat zu polizeilichen Ermittlungen gekommen ist, hilft der Anwalt auch dabei, eine zielgerichtete Strafanzeige für das Opfer zu erstellen und damit die staatliche Strafverfolgung überhaupt erst zum Laufen zu bringen.

Ein auf die Vertretung von Geschädigten spezialisierter Anwalt wird sich die exakten Hintergründe des Falls erläutern lassen und dann gezielt darüber beraten, mit welchen Ansprüchen gerechnet werden darf und auf welchem Weg diese verfolgt werden sollten. Dabei muss es nicht zwingend zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, denn auch eine gütliche Verständigung im Wege eines Vergleichs zwischen Täter und Opfer kann die finanziellen Wogen glätten, wenn beide dazu bereit sind.


Dr. Sven Hufnagel

Die Opfer-Anwälte Dr. Sven Hufnagel und Claudia Hufnagel vertreten seit Jahren in unzähligen Verfahren Verletzte nach Schlägereien im Nebenklage-Verfahren gegen Beschuldigte und machen für sie Schadensersatzansprüche tätig.

Nähere Informationen dazu gibt es auf unserer Kanzlei-Homepage unter www.anwalt-strafrecht.com.



Foto(s): ©Adobe Stock / Viacheslav Yakobchuk


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