Schadensersatz für Verzögerung bei der Ernennung?

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Im Falle von verspäteter Ernennung von Beamten in ein Beamtenverhältnis, insbesondere in das auf Probe, können sich Fragen des Schadensersatzes gegen den Dienstherrn stellen. Solche Konstellationen sind vor allem dann denkbar, wenn zunächst gesundheitliche oder andere Zweifel an der Geeignetheit von Bewerbern geltend gemacht werden. Nach Ablauf einer gewissen Zeit kommt es dann doch zur Ernennung. Solche Schadensersatzansprüche sind dem Grund nach denkbar. Sie sind jedoch an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft. Während viele Schadensersatzprozesse vor den ordentlichen Gerichten zu führen sind, ist für diese Art des Schadensersatzes die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig. Hierfür ist jedoch eine Reihe von Voraussetzungen zu erfüllen.

„Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt für beamtenrechtliche Beförderungsbegehren, dass aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn folgt, dass es ihm im Grundsatz obliegt, nicht nur darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter vorhält, sondern - im Rahmen einer angemessenen Ausgestaltung des Auswahlverfahrens - auch, wann er diese endgültig besetzen will. Die organisatorische Entscheidungshoheit des Dienstherrn über die zeitliche Dimension der Stellenbesetzung wird somit - abgesehen von Missbrauchsfällen - nicht durch subjektive Rechtspositionen des Beamten eingeschränkt. Es gibt keinen Anspruch auf eine zügige Durchführung des Bewerbungsverfahrens oder auf eine Entscheidung über die Bewerbung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Dies beruht darauf, dass bereits kein Anspruch auf Bereitstellung einer Stelle besteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, juris Rn. 29, und vom 17. November 2016 - 2 C 27.15 -, juris Rn. 35). Die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens muss aber dem grundgesetzlich verbürgten Bewerbungsverfahrensanspruch Rechnung tragen und darf dessen Inanspruchnahme nicht vereiteln oder unangemessen erschweren. Der Dienstherr darf seine Organisationsgewalt nicht gezielt und manipulativ einsetzen, um eine Auswahlentscheidung zu Gunsten oder zu Lasten einzelner Bewerber zu steuern (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13).“

Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Information, dass Ernennungen grundsätzlich nicht rückwirkend möglich sind. Kommt es also zu spät zur begehrten Ernennung, ist ein Schaden dem Grunde nach denkbar. Insoweit sind die Betroffenen so zu stellen, wie wenn sie rechtzeitig ernannt worden wären.

Der Schadensersatzanspruch greift aber nur dann, wenn den Betroffenen der Zugang zum Amt auf unangemessene Art und Weise verwehrt oder erschwert wird. Die Beweislast liegt dabei bei den Betroffenen. Es sind insoweit Fälle denkbar, bei denen eine zugesicherte Stellte nunmehr ohne Grund gestrichen wird, oder Zweifel an der Gesundheit ohne Grundlage im ärztlichen Gutachten oder gar Disziplinarverfahren mit überlanger Verfahrensdauer durchgeführt wird.


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