Schadensersatz im Urheberrecht

  • 2 Minuten Lesezeit

Im Internet haben wir ständig mit dem Urheberrecht zu tun. Die digitale Welt wird von geistigen Leistungen wie Fotografien, Songs, Movies, Computerprogrammen oder Suchmaschinen beherrscht. Das Urheberrecht ist so gut wie immer im Internet involviert, wird dadurch aber auch oft verletzt. Und das geht ziemlich schnell mit nur wenigen Klicks. Im Folgenden soll kurz aufgezeigt werden, nach welchen Grundlagen der Schadensersatzanspruch im Urheberrecht beziffert werden kann.

Rechtsgrundlage

Nach § 97 Absatz 1 Urhebergesetz (UrhG) ist es verboten, die Rechte des Urhebers ohne dessen Einverständnis zu verwenden. Das bedeutet, dass man ungefragt ein geschütztes Werk weder vervielfältigen, im Internet veröffentlichen noch es bearbeiten darf. Um diesen Schutz zu gewährleisten enthält das Urheberrechtsgesetz eine Reihe von Ansprüchen, die dem Urheber im Verletzungsfall zustehen. Ist eine Verletzung des Urheberrechts erst mal festgestellt, kommt schnell die Frage, was man als Schadensersatz verlangen kann.

Auch wenn die Verletzung des Urheberrechts nur fahrlässig, also ohne böse Absichten, geschieht, dann ist der Täter trotzdem zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Allerdings gibt das Urheberrecht keine klare Regelung her, die eine konkrete Berechnungsgrundlage enthält. Von daher gibt es verschiedene Berechnungsmethoden, die abhängig von der Art des Werkes herangezogen werden können.

Lizenzanalogie

Eine Berechnungsmethode ist die sogenannte Lizenzanalogie. Hier dienen als Grundlage für den Schadensersatz die Lizenzkosten, die üblicherweise zu zahlen wären. Wenn also Beispielsweise jemand unerlaubt ein Foto verwendet, bei dem die Nutzungsrechte ansonsten z.B. für 300 €/3 Monate zu haben wären, dann kann man von dem Verletzer anhand der Dauer der unerlaubten Nutzung einen Schadensersatz berechnen. Bei einer unerlaubten Nutzung von 6 Monaten, kannst du also mindestens 600 € verlangen. Dieser Betrag wäre sogar zu verdoppeln, wenn der Täter das Foto unter eigenem Namen veröffentlicht, also ohne Nennung des Urhebers (vgl. § 13 UrhG).

Schätzung

Oft sind aber keine fiktiven Lizenzgebühren vorhanden, weil z.B. der Text, der unerlaubt im Internet als Plagiat auftaucht, gar nicht zur Veröffentlichung im Internet gedacht war. In diesen Fällen muss der Schadensersatz geschätzt werden. Die Grundsätze der Schätzung sind vielfältig. Sie hängen vor allem von der Art des Werkes, der Dauer der unerlaubten Nutzung, den Zugriffen auf das Werk (Traffic) sowie dem Vorteil ab, den der Verletzer durch die unerlaubte Nutzung hatte.

Bestehende Berechnungsregeln

Bei der unerlaubten Nutzung von Musik oder journalistischen Texten lassen sich z.B. gewisse Berechnungsgrundsätze der GEMA oder der „gemeinsamen Vergütungsregel für freie Journalisten" des Deutschen Journalisten-Verband (DJV) heranziehen. Während es bei Songs wesentlich auf die Zahl der Zugriffe ankommt, steht bei der unerlaubten Verwendung von Texten die Zeichenzahl im Vordergrund für die Schadensberechnung.

Fazit

Bei der Berechnung der Schadenshöhe gibt es im Urheberrecht verschiedene Wege, die von der Art des Werkes und der Art der Verletzung abhängig sind. Der Schadensersatzanspruch ist aber nur einer von drei wichtigen Punkten, die man als Urheber bei der Verletzung deiner Rechte beachten musst: Daneben kommt noch der Anspruch auf Unterlassung der Verletzungen (zum Beispiel eine Fotografie von einer Website zu entfernen), sowie das Recht Auskunft zu verlangen hinzu.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sebastian Dramburg

Beiträge zum Thema