Schadensersatz nach Unfall: Welcher Mietwagentarif ist erstattungsfähig ? LG Augsburg vom 11.03.2022

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Viele Autovermietungen und Werkstätten bieten den sogennanten Normaltarif an. Kunden, die einen unverschuldeten Unfall hatten wird aber bei der Anmietung ein Ersatzfahrzeug zu einem  Unfallersatztarif angeboten, der oft vielfach höher liegt als der Normaltarif.

Nach § 249 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) nach Entscheidung des OLG Nürnberg vom 18.07.202 (Az: 12 U 1821/10) als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges kann demnach grundsätzlich nur der günstigere Mietpreis ersetzt verlangt werden.

Das Landgericht Augsburg hat am 11.03.2022 (Az: - 042 S 2769/21) in einem Berufungsverfahren diesen Grundsatz bestätigt. Ein Geschädigter ist demnach unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht sowie durch das Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.20008, ZR 204/07).Das Vermiet-Unternehmen war in dem vom LG Augsburg entschieedenen Fall identisch ist mit der Reparaturwerkstatt. Aufgrund des Bestreitens der Gegenseite wäre der Kläger beweispflichtig dafür gewesen, dass es sich bei dem während der Reparaturdauer zur Verfügung gestellten Fahrzeug nicht um einen Werkstattersatzwagen gehandelt habe.

Bei Werkstattersatzwagen sind die Kosten für die Vorhaltung nämlich geringer als für einen gewerblichen Mietwagen ( LG Erfurt vom 20.11.2019, 10 O 783/19). 

Die Ausnahme, dass eine Not- oder Eilsituation vorlag, ag im vom LG Augsburg entschiedenen Fall auch nicht vor, da der Mietwagen erst Tage später angemietet wurde.

Der Verfasser des Berichts, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht ist Vertragsanwalt der GTÜ in Augsburg und Stuttgart. Die Anwaltskanzlei ist im Bereich von Unfallabwicklung, Fahrerlaubnis, Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten spezialisiert. 

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