Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Schadensersatz wegen Reise-Odyssee?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Gehört die Zugfahrt zum Hafen nicht zum Angebot des Schifffahrtveranstalters, muss er keinen Schadensersatz leisten, wenn das Schiff wegen Verspätung bzw. Ausfall des Zuges verpasst wird. Um nicht den eigenen Pkw für die Dauer der Reise am Flughafen oder am Hafen abstellen zu müssen, nutzen viele Urlauber die Möglichkeit, mit der Bahn dorthin zu fahren. Oft ist der Preis für das Ticket bereits im Gesamtreisepreis enthalten; die Reisenden müssen sich nur noch die Zugverbindung heraussuchen und Plätze reservieren. Was viele Urlauber aber nicht wissen: Die Bahnanreise ist zumeist keine Leistung des Reiseveranstalters, sondern die eines anderen Leistungsträgers.

Mit dem Zug zum Hafen

Ein Ehepaar buchte eine einwöchige Flussfahrt auf der Donau. Im Reisepreis enthalten war die An- und Abreise mit der Bahn, die Urlauber mussten sich nur noch um die passende Zugverbindung und die Platzreservierung kümmern. Der Reiseveranstalter wies aber sowohl im Reiseprospekt als auch auf dem Reiseticket darauf hin, dass die Zugfahrt eine Leistung der X AG sei und er daher nicht hafte, wenn ein Zug Verspätung habe bzw. ausfalle und deswegen das Schiff ohne die Fahrgäste ablege.

Ausfall des Zuges - Schiff verpasst

Prompt verpasste das Ehepaar das Schiff, weil der Zug ausfiel, ein weiterer Zug in die falsche Richtung fuhr und die Eheleute erst mit dem Taxi nach Hause fahren mussten, um mit dem eigenen Auto zum ersten Anlegeplatz des Schiffes zu gelangen. Aufgrund eines Schadens am Schiff musste die Reise auch noch einen halben Tag früher beendet werden; das Ehepaar verlangte daraufhin vom Reiseveranstalter gerichtlich Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude und zusätzlich entstandener Ausgaben, z. B. Taxikosten.

Kein Schadensersatzanspruch des Ehepaares

Das Amtsgericht (AG) Bonn verneinte einen Schadensersatzanspruch der Eheleute nach § 651 f I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Immerhin wurden sie zweimal deutlich vom Reiseveranstalter darauf hingewiesen, dass die Zugfahrt nicht Teil seiner Leistung und die Urlauber für die pünktliche Ankunft selbst verantwortlich sind. Da die Bahntickets von den Reisenden reserviert worden waren, konnte er auch keinen Einfluss auf die Verbindung nehmen. Er war daher nicht für das Verpassen des Schiffes verantwortlich. Da die Reise nicht wesentlich beeinträchtigt wurde, war auch ein Anspruch wegen entgangener Urlaubsfreude abzulehnen. Denn eine Beeinträchtigung ist erst möglich, wenn der Reisepreis um 50 Prozent gemindert werden könnte. Das ist bei einer Reiseverkürzung von einem halben Tag jedoch nicht der Fall.

(AG Bonn, Urteil v. 31.08.2011, Az.: 113 C 41/11)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: