Schadensersatzansprüche bei Kartendiebstahl

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Wird eine ec-Karte / Kreditkarte entwendet und vom Täter anschließend am Bankautomaten oder an der Kasse im Handel eingesetzt, lehnen die Banken grundsätzlich erst einmal ab, dem Konto den Betrag wieder gutzuschreiben. Sie berufen sich auf eine BGH-Entscheidung, wonach immer dann, wenn der Täter die PIN eingesetzt hat, davon auszugehen sei, dass die PIN auf der Karte notiert war.

Der vom BGH aufgestellte Grundsatz, dass im Falle einer missbräuchlichen Verwendung der Karte unter Einsatz der PIN  der erste Anschein für ein grobfahrlässiges Verhalten des Karteninhabers spricht, lässt sich im Einzelfall jedoch aushebeln. Zum Beispiel dann, wenn der Dieb auch auf anderem Weg an die PIN gelangt sein könnte.  

Wurde die Karte kurz vor dem Diebstahl am Bankautomaten oder an einem Terminal an der Kasse eingesetzt, könnte der Dieb die PIN bei der Eingabe ausgespäht haben. Das ist relativ leicht möglich, da die Tastatur bei der Eingabe so gut wie nie vollständig abgeschirmt werden kann und ein geübter Beobachter allein schon an der Handbewegung erkennen kann, welche Ziffern eingegeben werden. Befanden sich  also bei Eingabe der PIN andere Personen in unmittelbarer Nähe des Terminals, könnte darunter auch der Dieb gewesen sein und auf diese Weise von der PIN Kenntnis erlangt haben.  

Ist aber ein abweichender Geschehensablauf denkbar, kann sich die Bank nicht mehr auf den vom BGH aufgestellten Grundsatz stützen, wonach bei Einsatz der Karte unter Verwendung der PIN stets von einer Sorgfaltspflichtverletzung des Karteninhabers auszugehen sei. Nun ist es an der Bank zu beweisen, dass der Karteninhaber grobfahrlässig mit den Daten umgegangen ist. Das aber wird ihr in der Regel nicht gelingen. Sie hat den Fehlbetrag daher wieder gutzuschreiben.



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