Scheidung: Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen auf Verfahrenskostenvorschuss

  • 1 Minuten Lesezeit

Nach § 1360 a Abs. 4 BGB hat ein Ehegatte, welcher nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. 

Der Anspruch auf Prozess- bzw. Verfahrenskostenvorschuss ist vorrangig vor einer etwaigen Inanspruchnahme der Staatskasse im Wege eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe. Dies bedeutet unter anderem, dass ein Familiengericht einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückweisen kann, wenn nicht ausdrücklich dargelegt werden kann, dass ein ebenfalls in Betracht kommender Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Ehegatten nicht geltend gemacht wurde. 

Wie der Bundesgerichtshof nun aktuell entschieden hat, kann der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nach Rechtskraft der Scheidung nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden, denn dieser Anspruch ist vom dann in Betracht kommenden nachehelichen Unterhalt nicht erfasst. Nach der Sichtweise des Bundesgerichtshofs ist der Vorschuss nur vom Familienunterhalt und aufgrund der Bezugnahme in § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB vom Trennungsunterhalt umfasst, nicht jedoch vom Nachscheidungsunterhalt. Wenn ein solcher Anspruch in Betracht kommt, sollte dieser daher zeitnah verfolgt und nötigenfalls gerichtlich weiterverfolgt werden. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Kostenvorschuss im Wege einer einstweiligen Anordnung sieht § 246 FamFG jedoch ausdrücklich vor.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Thomas Prange

Beiträge zum Thema