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Schein-OHG – Gartenbau­unternehmen muss Sozial­versicherungs­beiträge nachzahlen

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Das Sozialgericht Heilbronn hat mit einem Urteil vom 06.12.2016, Aktenzeichen: S 11 R 1878/16, entschieden, dass ein Gartenbauunternehmen wegen verschleierter Beschäftigung von rumänischen Staatsangehörigen mehr als 46.000 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen nachzahlen muss.

Im vorliegenden Fall beschäftigte das klagende Gartenbauunternehmen in den Jahren 2010 bis Ende 2014 für diverse Gartenarbeiten auf Baustellen drei beigeladene rumänische Staatsangehörige. Sozialversicherungsbeiträge wurden für diese jedoch nicht entrichtet. Auf Initiative des von ihnen als „Chef“ bezeichneten Ehemanns der Inhaberin des Gartenbauunternehmens gründeten die drei Beigeladenen im September 2011 eine OHG. Sitz der – zwischenzeitlich aufgelösten – OHG war die Anschrift des Gartenbauunternehmens, wo sich auch die Geschäftsunterlagen befanden. Die Beigeladenen wohnten zum Teil in einer Pension auf dem Grundstück des Unternehmens, welche auch von deren Inhaberin betrieben wurde. Sie schrieben Tagesrapporte, die sie beim „Chef“ zur Kontrolle abgaben. Ihre geleisteten Arbeitsstunden rechneten sie anschließend unmittelbar gegenüber dem Gartenbauunternehmen ab. Arbeitsbeginn war jeweils 8 Uhr morgens. Die Beigeladenen verfügen nur über mangelhafte Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie verfügten nicht über eigene Geschäfts- oder Büroräume.

Einen Strafbefehl über 20.000 Euro wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB akzeptierten sowohl die Inhaberin als auch ihr Ehemann. Gegen eine Nachzahlungsforderung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 46.000 Euro durch die beklagte Deutsche Rentenversicherung wehrte sich das Unternehmen vor Gericht. Man habe, so die Klägerseite, ausschließlich mit der OHG Verträge geschlossen.

Die 11. Kammer des Sozialgerichts Heilbronn hat die Klage abgewiesen. Nach Ansicht der Richter seien die Beigeladenen im betreffenden Zeitraum wie Arbeitnehmer tätig gewesen seien. Die OHG sei nur gegründet worden, um die jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse zu verschleiern. Das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sei, so das Gericht, nicht von der gewählten Rechtsform, sondern allein von den tatsächlichen Gegebenheiten abhängig. Aus diesem Grund sei unter Würdigung der Gesamtumstände vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses auszugehen.


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