Coronavirus – telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (gelber Schein) bis 04.05.2020

  • 2 Minuten Lesezeit

Änderung ab 07.12.2023

Die Bedingungen für die telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind anders als noch zu Pandemie-Zeiten. So ist sie nicht mehr auf Corona beschränkt, sondern gilt für alle leichteren Krankheiten. Sie darf für maximal fünf Tage ausgestellt werden und der Patient muss in der Arztpraxis bekannt sein. Diese Regelung gilt bis auf weiteres.

Vereinfachtes Verfahren zur Krankmeldung. Ihr Arzt kann Sie nach einem Telefongespräch krankschreiben (gilt zunächst bis 04.05.2020).

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KVB) und der GKV-Spitzenverband weisen in einer gemeinsamen Presseerklärung vom 09.03.2020 darauf hin, dass für die Zeit vom 09.03.2020 bis zunächst 06.04.2020 eine Ausnahmeregelung zur Krankschreibung gilt.

Im Normalfall darf Ihr Arzt Sie nur dann krankschreiben (mit Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Krankengeld), wenn er Sie persönlich gesehen und körperlich untersucht hat.

Da in Deutschland gegenwärtig der Coronavirus grassiert und die Pandemiegefahr eingedämmt werden soll, kann ausnahmsweise auf die persönliche Untersuchung durch den Arzt verzichtet werden.

Patienten mit einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege müssen wegen der bloßen Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit nicht extra in die Praxis kommen. 

Voraussetzung hierfür ist, dass sie weder in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer Person hatten, bei der das neue Coronavirus nachgewiesen wurde, noch sich in einem Gebiet mit Covid-19-Fällen aufgehalten haben. Diese Regelung gilt auch für Kinder.

In diesen Fällen dürfen Ärzte nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für bis zu sieben Tage ausstellen und dem Patienten per Post zusenden. Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat die gleiche Gültigkeit, wie eine Bescheinigung nach körperlicher Untersuchung in der Praxis.

Diese zeitlich befristete Ausnahmeregelung gilt für die Zeit vom 09.03.2020 bis zunächst 06.04.2020.

Die Geltungsdauer der Sonderregelung wurde mit Beschluss vom 27. März 2020 bis zum 19. April 2020 verlängert und zudem auf eine Krankschreibungsmöglichkeit von bis zu 14 Kalendertagen erweitert. 

Die Ausnahmeregelung wurde mit Beschluss vom 17. April 2020 nicht verlängert. 

Mit weiterem Beschluss mit Wirkung rückwirkend zum 20.04.2020 hat der GBA nunmehr die Verlängerung der Ausnahmeregelung bis zum 4. Mai 2020 mit der Modifikation beschlossen, dass eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund telefonischer Anamnese nur für die maximale Dauer von einer Woche bescheinigt werden und bei fortdauernder Erkrankung einmal verlängert werden kann.

Sie können Ihren Hausarzt entlasten, wenn Sie diese Ausnahmeregelung nutzen.

Beachten Sie bitte auch die allgemeinen Hinweise des Robert-Koch-Instituts (RKI) zum Umgang mit dem Coronavirus.

Bleiben Sie gesund.

Mit freundlichen Grüßen aus Nürnberg,

Rechtsanwalt Andreas Wecks, Fachanwalt für Sozialrecht

Besuchen Sie unsere Kanzleiwebsite – wir vertreten Sie im Sozialrecht!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Andreas Wecks

Beiträge zum Thema