Scheinselbständigkeit: selbständige Tätigkeit als Paketzustellerin ist nicht sozialversicherungspflichtig

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Das Sozialgericht Düsseldorf (Entscheidung vom 05.03.2015, AZ: S 45 R 1190/14) hat aktuell entschieden, dass eine als Subunternehmerin tätige Paketzustellerin selbständig tätig und nicht abhängig beschäftigt ist. Somit unterliegt sie nicht der Sozialversicherungspflicht.

Die beklagte Rentenversicherung hatte zunächst festgestellt, dass die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung ausgeübt werde, da die Paketzustellerin weisungsabhängig sei. Das Auftragsgebiet sei ebenfalls fest zugewiesen und die Durchführung der Arbeit werde kontrolliert. Zudem müsse die Kleidung des Logistikunternehmens getragen werden. Auch müsse das Lieferfahrzeug die Aufschrift des Logistikunternehmens tragen.

Das Sozialgericht Düsseldorf war demgegenüber der Auffassung, dass die Paketzustellerin selbständig tätig ist. Als Indiz für eine selbständige Tätigkeit wurde berücksichtigt, dass die Paketzustellerin vertraglich berechtigt sei, Dritte mit der Zustellung zu beauftragen. Auch das Zustellgebiet lege sie selbst fest. Die Paketzustellerin sei auch berechtigt, bestimmte Warensendungen abzulehnen. Als weiteres Indiz für eine selbständige Tätigkeit wurde berücksichtigt, dass es die Paketzustellerin durch die Auswahl der Sendungen faktisch in der Hand habe, ihr Zustellgebiet zu bestimmen. Da die Paketzustellerin selbst für die Anschaffung und den Unterhalt eines Lieferfahrzeuges zuständig sei, trage sie auch ein erhebliches wirtschaftliches Risiko. Als Indiz für eine selbständige Tätigkeit wurde des Weiteren gewertet, dass sie für Sendungsverluste und Schäden hafte.

Diese Entscheidung zeigt die in der Praxis oftmals schwierige Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV von einer selbständigen Tätigkeit. Im vorliegenden Fall überwogen die Indizien für eine selbständige Tätigkeit.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag – für den wir keine Haftung übernehmen – eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.


Alexander Seltmann
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Sozialrecht
Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart


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