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Scheinwerkverträge und Arbeitnehmerüberlassung

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Der Einsatz von Leiharbeitnehmern in größerem Umfang ist zwischenzeitlich in vielen Firmen gängige Praxis. Hiermit verbunden sind eine Vielzahl von strittigen Rechtsfragen einerseits hinsichtlich der Interessen des Stammpersonals und andererseits bezüglich der rechtlichen Situation der Leiharbeitnehmer.

In den letzten Jahren sind zunehmend die so genannten „Scheinwerkverträge“ zu einer massenhaften Erscheinung geworden.

Diese stellen sich derart dar, dass Zeitarbeitsunternehmen mit Industriebetrieben, „Werkverträge“ schließen zur Erfüllung bestimmter Leistungen und dann zum Zwecke der Erfüllung dieser Werkverträge Leiharbeitnehmer der betreffenden Firma zur Verfügung stellen.

Dies führt zum einen zu einer zum Teil erheblichen Verschlechterung der Situation des Stammpersonals, zum anderen noch zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit hinsichtlich des betroffenen Leiharbeitnehmers.

Im vorliegenden Fall hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Klage eines Leiharbeitnehmers zu entscheiden, der an ein Unternehmen der Automobilindustrie ausgeliehen war und zwar im Rahmen eines aus seiner Sicht „Scheinwerkvertrages“.

Nachdem das Entleihverhältnis einen Zeitraum von rund 9 Jahren zwischenzeitlich umfasste, klagte der Leiharbeitnehmer gegen das Unternehmen der Automobilindustrie auf Feststellung, dass es sich lediglich um einen Scheinwerkvertrag handele und er aufgrund dessen in einem direkten Beschäftigungsverhältnis mit dem Unternehmen der Automobilindustrie stünde.

Das BAG kam zwar zum Ergebnis, dass es sich hier wohl um einen Scheinwerkvertrag handele, es hierauf jedoch letztlich nicht ankommt, da zumindest in solchen Fällen, in dem die Zeitarbeitsfirma über eine Erlaubnis zu gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung verfüge, keine Regelungslücke gegeben sei, die zu einem direkten Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiherbetrieb führen könne.

Quelle: BAG Urteil vom 12.07.2016, Aktenzeichen 9 AZR 352/15


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