Schenkungen der Eltern im Zugewinnausgleich

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Schenkungen werden nach § 1374 Abs. II BGB dem Anfangsvermögen hinzugezählt. Denn als Zugewinn gilt in der Regel nur das, was die Eheleute während der Ehe aus eigener Tätigkeit angespart haben.

Ausgenommen davon sind Schenkungen, die „den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen sind“.

Das sind Zuwendungen für den Haushalt und andere laufende Lebensbedürfnisse, für einen Urlaub oder Krankenhausaufenthalt, für einen Umzug, für Miete, für Fahrstunden oder mietfreies Wohnen im Eigentum der Eltern. Nach überwiegender Meinung, auch einiger Oberlandesgerichte, sind auch größere Geldzuwendungen für beispielsweise einen PKW oder eine Wohnungseinrichtung zu den Einkünften zu rechnen. Gleiches gilt für Sachzuwendungen.

Entscheidend ist, ob der angeschaffte Gegenstand einem erheblichen Verschleiß und Wertverlust durch Gebrauch erleidet. Dies gilt auf jeden Fall bei PKWs, Möbeln, Haushaltsgeräten, elektronischen Geräten.

Entscheidend ist aber immer die Sachlage im Einzelfall, wie zum Beispiel die Schenkung eines besonders hochklassigen PKWs als Vermögensbildung gewertet werden kann.

Erst kürzlich, Ende 2013, entschied der Bundesgerichtshof, dass die Übertragung von Gesellschaftsanteilen der Eltern an ihren Sohn zu deinem sehr niedrigen Preis nicht als teilweise Schenkung zu werten sei. Denn es sei zum einen unklar, ob den Beteiligten bei Übertragung der Gesellschaftsanteile der wahre Wert bekannt gewesen sei, zum anderen habe der Sohn die Position des Geschäftsführers wieder übernommen, so dass die Übertragung als Teil der Arbeitsvergütung angesehen wurde.

Der BGH hat deshalb den Ehemann verpflichtet, den vollen Wert der GmbH-Anteile im Endvermögen auszugleichen. Um dies zu verhindern hätte der Ehemann im notariellen Kaufvertrag festhalten müssen, dass es sich bei dem Erwerb um eine teilweise Schenkung handelt.

Denn wer behauptet, eine Zuwendung sei privilegiert, also dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen, muss nachweisen, dass er eine Schenkung erhielt und dass diese nicht zu den Einkünften zu rechnen ist.


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