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Schiffbruch in der Nordsee – dürfen Finder an Land gespülte Gegenstände behalten?

  • 4 Minuten Lesezeit
Theresa Fröh anwalt.de-Redaktion
  • Bei der Havarie eines Containerschiffes in der Nordsee wurden in der ersten Januarwoche zahlreiche Gegenstände an Land gespült.
  • Der richtige Umgang mit Strandgut wird durch das deutsche Sachenrecht geregelt.
  • Finder müssen den Fund anzeigen und dürfen das Strandgut nicht einfach mitnehmen.

MSC Zoe – was ist passiert?

In der Nacht vom 1. auf den 2. Januar 2019 erlitt das Containerschiff MSC Zoe eine Havarie bei einem schweren Seesturm. Es befand sich dabei im deutsch-niederländischen Grenzgebiet der Nordsee nahe der Insel Borkum.

Das Schiff verlor bei dem Unfall etwa 270 Container, die jetzt größtenteils aus dem Meer geborgen werden; einige Container wurden bei dem Vorfall jedoch auch an Land gespült. Mehr als 20 Container wurden an niederländische Küsten angeschwemmt, an deutschen Küsten ist bisher von etwa 10 Containern die Rede. An den Stränden finden sich jetzt diverse Containerinhalte – von Flachbildfernsehern über Spielzeuggewehre bis hin zu Plüsch-Hausschuhen.

Darf man gefundenes Strandgut einfach behalten?

Die Antwort ist in diesem Fall ganz einfach: Nein. Bis 1990 gab es in Deutschland ein eigenes Strandrecht, das die Eigentumsverhältnisse regelte. Seit 1990 unterliegt Strandgut jedoch dem normalen Fundrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Danach gilt Strandgut als Fundsache. Finden Bürger im Fall der MSC Zoe also an Land geschwemmte Fernseher, Spielzeuge oder Sonstiges, dann dürfen sie die Sachen nicht einfach behalten. Den Finder trifft in dem Fall eine Anzeigepflicht: Er muss den Fund der Sache bei der zuständigen Behörde melden, meist ist das die Polizei oder Gemeinde. Nicht anzeigen muss man lediglich Fundsachen mit einem Wert unter 10 Euro (sog. „Kleinfunde“).

Kann man als Finder ein Recht an der Sache bekommen?

Hat sich nach Ablauf von sechs Monaten kein Eigentümer der Sachen gefunden, so geht das Eigentum auf den Finder über. Das gilt auch für Kleinfunde – hingegen nicht für unehrliche Finder: Hat man die Kenntnis des vorherigen Eigentümers verschwiegen, bekommt man die Sache auch nach den sechs Monaten nicht.

Findet sich hingegen der rechtmäßige Eigentümer, haben Finder die Pflicht, die Sachen herauszugeben. Sie haben dann aber einen Anspruch auf Finderlohn: Bei einem Wert bis 500 Euro beträgt dieser 5 Prozent, für darüber liegende Werte drei Prozent. Ganz abgeschlossen ist der Fall damit jedoch noch nicht. Drei weitere Jahre lang kann der ursprüngliche Eigentümer auf Herausgabe der Sache klagen. Hat der Finder die Sache noch, muss er sie auch dann herausgeben. Gleiches gilt für den Erlös, falls er die Sache zwischenzeitlich verkauft hat.

Was passiert, wenn man die Fundsache einfach behält?

Wer an den Strand gespülte Gegenstände aus den Containern der MSC Zoe einsammelt, nicht meldet und einfach behält, macht sich einer Fundunterschlagung schuldig. Diese ist nach § 246 Strafgesetzbuch strafbar und kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert werden. Auch der bloße Versuch ist strafbar.

Strandspaziergänger, die eine Fundsache nur anschauen, dann aber wieder hinlegen und zurücklassen, machen sich keiner Unterschlagung strafbar, wenn sie den Fund nicht anzeigen. Ein bloßes Inspizieren gilt nämlich nicht als Finden und stellt damit auch kein Vergehen dar.

Anders verhält es sich bei Fundsachen in Deutschland bei einem sogenannten „Schatz“. Als Schatz gilt eine Fundsache, die so lange verborgen war, dass der Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann. In dem Fall steht dem Finder automatisch die Hälfte des Wertes zu, die andere Hälfte erhält der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Sache gefunden wurde.

Wie ist die Rechtslage in den Niederlanden?

Viele der verlorenen Container und ihr Inhalt landen an den Stränden der niederländischen Watteninseln. Laut der offiziellen Internetseite der Insel Terschelling gelten für die Container und den Inhalt folgende Regeln:

  • Das Öffnen geschlossener Container ist verboten.
  • Aus beschädigten und offenen Containern dürfen keine Inhalte genommen werden.
  • Alle sonstigen Sachen dürfen Menschen mitnehmen. Meistens seien sie durch das Meerwasser so beschädigt, dass sie keinen Wert mehr haben. Nicht erlaubt ist das Mitnehmen von Gegenständen in großem Maßstab, die noch einen Wert haben, um sie in den Handel zu bringen.

Der niederländische Zoll kontrolliert die Einhaltung der Verbote und kann die Bezahlung von Einfuhrzöllen samt Umsatzsteuer verlangen.

Eigentlich müssen am Strand gefundene Gegenstände laut niederländischem Recht dem sogenannten Strandvonder übergeben werden. Dieses Amt übt in der Regel der Bürgermeister der jeweiligen Küsten- bzw. Inselgemeinde aus. Dieser muss dann zunächst mit dem Eigentümer klären, was damit geschieht. Dieses Vorgehen gilt aufgrund der besonders großen Menge nur für einigermaßen intakte Container und deren Inhalt. Für die massenweise lose angespülten Sachen gilt dagegen eine Ausnahme, damit die Strände möglichst schnell davon gereinigt werden. Das soll die dadurch befürchteten Umweltschäden verringern.

(TZE)

Foto(s): ©shutterstock.com

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