Schiffs- und Immobilienfonds: Finanzberater muss Anlegerin 60 % des Geldes zurückzahlen

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Eine Privatanlegerin aus Markt Indersdorf hatte auf Empfehlung eines Vermögensberaters aus Dachau ihre Ersparnisse in zwei Fonds gesteckt:

- König & Cie. Renditefonds Produktentanker-Fonds III (Beteiligung an der MT „KING DARIUS“ Tankschiffahrts GmbH & Co. KG und an der MT „KING DUNCAN“ Tankschiffahrts GmbH & Co. KG)

- TMW Immobilien Weltfonds Inhaber-Anteile P

Unter Abzug der im Laufe der Zeit erhaltenen Ausschüttungen belief sich die Schadenssumme insgesamt auf 25.000,00 €.

Dem Geldexperten wurde vorgeworfen, dass die Finanzempfehlungen alles andere als wohlüberlegt und passend waren. Hätte die Kundin geahnt respektive gewusst, welche Gefahren bei den beiden Spekulationsgeschäften lauern und welche Verlustrisiken sich auftun können, hätte sie von vornherein den Kapitaleinsatz abgelehnt. Das Versprechen des Beraters, es würde sich um sorgenfreie, verlässliche und wertbeständige Investments handeln, die für die Altersvorsorge optimal seien, war unverantwortlich.

Nachdem der in Anspruch genommene Finanzberater sich nicht veranlasst sah, auf das anwaltliche Forderungsschreiben zu reagieren, wurde bei einem Institut in München ein Antrag auf Einleitung eines außergerichtlichen Güteverfahrens eingereicht. Dort konnte dann mithilfe eines vom Oberlandesgericht zugelassenen Schlichters eine für die Kleinanlegerin positive Lösung gefunden werden: 

Nach dreistündiger Diskussion und Verhandlung unterschrieb der Finanzberater ein Papier, in dem er sich verpflichtete, an die geschädigte Anlegerin einen Betrag in Höhe von 15.000,00 € zu bezahlen.

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Klass: „Mit diesem für meine Mandantin hervorragenden Ergebnis können wir absolut zufrieden sein. Mit der vor dem Schlichter protokollierten Vergleichsvereinbarung konnte ein teures und langwieriges Gerichtsverfahren vermieden werden. Die kostengünstige und unkomplizierte Einschaltung der Gütestelle hatte einen weiteren großen Vorteil: Dadurch ließ sich eine sichere Verjährungshemmung einseitig herbeiführen, ohne dass die Angelegenheit vor Gericht gebracht werden musste. Vorteilhaft ist ferner, dass der erzielte Schlichtungsvergleich als Vollstreckungstitel im Sinne der einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung anzusehen ist.“



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