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Schiffsreisende erhalten mehr Rechte

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Ab morgen stehen nicht nur Flug- und Bahnreisenden die europäischen Fahrgastrechte zu, sondern auch Schiffsreisenden. Ihnen stehen bei einer Verspätung oder Annullierung Ausgleichsansprüche zu.

Die Fahrgastrechte auf europäischer Ebene werden morgen auch auf Schiffsreisende ausgeweitet. Ab dem 18. Dezember 2012 gilt die neue EU-Verordnung Nr. 1177/2010, die diese Rechte Schiffsreisenden im See- und Binnenschiffsverkehr zugesteht.

Direkte Hilfeleistungen vor Ort

Bei einer Annullierung oder Verspätung um mehr als 90 Minuten, müssen den Fahrgästen in den Hafenterminals kostenlose Mahlzeiten, Imbisse oder Erfrischungen zur Verfügung gestellt werden, sofern das möglich und zumutbar ist. Ist eine Übernachtung notwendig, muss der Beförderer den Fahrgästen eine angemessene Unterkunft an Bord oder an Land zur Verfügung stellen, sofern das praktisch möglich ist. Werden die Passagiere an Land untergebracht, darf der Beförderer die Gesamtkosten aber auf maximal 80 Euro pro Fahrgast und Nacht für höchstens drei Nächte begrenzen.

Annullierte oder verspätete Abfahrt

Sobald der Beförderer davon ausgehen kann, dass die Abfahrt annulliert oder um mehr als 90 Minuten verschoben wird, muss er den Fahrgästen eine andere Beförderungsmöglichkeit zum Endziel - zum frühestmöglichen Zeitpunkt und ohne Aufpreis - oder die Erstattung des Reisepreises anbieten. Ab einer Verspätung von mehr als 90 Minuten oder einer Annullierung haben die Passagiere einen entsprechenden Anspruch und können sich entweder mit einem anderen Schiff befördern lassen oder den Fahrpreis zurück verlangen.

Verspätete Ankunft am Endziel

Kommt das Schiff mindestens eine Stunde später als ursprünglich geplant am Endziel an, können Passagiere sich teilweise den Fahrpreis erstatten lassen. Eine Erstattung von mindestens 25 Prozent gibt es bei einer einstündigen Verspätung und einer planmäßigen Fahrtzeit von bis zu 4 Stunden; bei einer Verspätung von 2 Stunden und einer geplanten Fahrtdauer von mehr als 4 und bis zu 8 Stunden; bei einer Verspätung von 3 Stunden und einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als 8 bis zu 24 Stunden; bei einer mindestens sechsstündigen Verspätung und einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als 24 Stunden. Verspätet sich die Ankunft in den genannten Fällen mehr als das Doppelte, müssen sogar 50 Prozent des Fahrtpreises erstattet werden.

Erstattung mit Gutscheinen

Die Entschädigungszahlungen müssen vom Beförderer innerhalb eines Monats geleistet werden, wobei er auch Gutscheine ausstellen darf, wenn die Bedingungen bei Ziel und Gültigkeit ausreichend flexibel geregelt sind. Wenn der Passagier es verlangt, kann er sich die Entschädigung auch als Geldbetrag auszahlen lassen. Um Bagatellfälle zu vermeiden, darf der Beförderer einen Mindestbetrag festlegen, unter dem keine Entschädigung gezahlt wird. Er darf aber höchstens sechs Euro betragen.

Wetter und außergewöhnliche Ereignisse

Schlechte Wetterbedingungen und außergewöhnliche, unvermeidliche Ereignisse können zugunsten des Beförderers die Ansprüche der Passagiere teilweise ausschließen, zum Beispiel wenn das Schiff wegen eines starken Sturms zu spät am Endziel ankommt. Wetterbedingungen, die den sicheren Schiffsbetrieb beeinträchtigen können, sind zum Beispiel Hurrikane, Tornados, extrem starker Wind, extremer Wellengang, schwieriger Eisgang, extrem niedriger oder hoher Wasserstand. Außergewöhnliche Ereignisse, die regelmäßig nicht vom Beförderer verhindert werden können, sind Naturkatastrophen (Brände, Erdbeben etc.), aber auch kriegerische oder militärische Auseinandersetzungen, Aufstände, Arbeitskämpfe oder Rettungseinsätze und anderes.

(WEL)

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