Schiunfall: Kollision mit Hindernis auf Piste - Haftung des Pistenhalters (Österreich)

  • 1 Minuten Lesezeit

Schilaufen ist sehr populär. Leider kommt es immer wieder zu Unfällen auf den Schipisten. Jährlich verletzen sich Sportler, weil sie mit Hindernissen kollidieren. Es stellt sich dann immer wieder die Frage: Wer haftet für den Schaden?

Den Pistenhalter treffen hier Sicherungspflichten. Das Ausmaß der Sicherungsvorkehrung richtet sich jedoch nach der Art der Gefahrenquelle. Die Rechtsprechung fällt Einzelfallentscheidungen. Allerdings haben sich einige Grundsätze herausgebildet.

So sind künstlich geschaffene Hindernisse und Gefahrenquellen vom Pistenhalter zu entfernen. Alternativ sind sie so kenntlich zu machen, dass sie für einen vernünftigen Durchschnittsfahrer auch bei schlechten Sichtverhältnissen keine besondere Gefahr darstellen. Es sind jedenfalls atypische Gefahren zu sichern. Darunter versteht man Gefahren, die schwer erkennbar oder trotz Erkennbarkeit nur schwer zu vermeiden sind.

Nicht verpflichtet ist der Pistenhalter allerdings dazu, den Schifahrer vor allen möglichen Gefahren zu sichern. Die Rechtsprechung stellt hier als weiteres Beurteilungskriterium auf die Zumutbarkeit ab.

Bei der Beurteilung der Schutzvorkehrungen sowie auch deren regelmäßiger Kontrolle ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Es wird geprüft, ob ein sorgfältiger Pistenhalter ebenso gehandelt hätte. In einer jüngeren Entscheidung vom 29.11.2016 (9Ob50/16t) hat der Oberste Gerichtshof (OGH) festgestellt, dass es eine Verkettung unglücklicher Umstände gewesen sei, die zum Schaden führte als eine Schifahrerin stürzte und in einen Windfang rutschte, der gut sichtbar war. Der Windfang diente der Gewährleistung der Schneelage auch bei Seitenwinden. Es handelte sich nach Ansicht des Gerichts nicht um eine atypische Gefahr.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Alexander Rehrl

Beiträge zum Thema