Schmerzensgeld bei Schockschaden nach dem Unfalltod des Kindes

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Es ist für Eltern eines der schlimmsten Ereignisse, wenn das eigene Kind beispielsweise durch einen Verkehrsunfall getötet wird. Dieses schockierende Ereignis führt bei den Angehörigen nicht selten zu einem medizinisch feststellbaren Schockschaden, der das Maß der normalen Betroffenheit weit überschreitet und daher als Gesundheitsverletzung mit echtem Krankheitswert zu bewerten ist. Daraus ergeben sich Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Eltern.

Generell sind Gesundheitsbeeinträchtigungen, die durch psychische Einwirkung vermittelt werden, als ein sogenannter Fernwirkungsschaden zu beurteilen. Dies ist im juristischen Haftpflichtsystem an sich nicht erwünscht. Es werden nur zweierlei Ausnahmen zugelassen. Nämlich für den Fall, dass der psychische Eindruck des Miterlebens oder der mitgeteilten Unfallereignisse dazu führt, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung einen Krankheitswert erhält und dies auch pathologisch fassbar, der über den üblichen seelischen Schmerz, hinausgeht.

Darüber hinaus ist es notwendig, dass der psychisch vermittelte Fernwirkungsschaden an einer besonders nahe stehenden Person verursacht wird.

Das Schmerzensgeld soll dabei im Wesentlichen die Funktion haben, den mittelbar geschädigten Angehörigen eine angenehme Ablenkung zu verschaffen und den Übergang in eine neue Lebensphase zu erleichtern. Für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes sind letztendlich die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Dabei werden folgende Kriterien berücksichtigt:

  1. Das eigene Miterleben.
  2. Das Regulierungsverhalten der Gegenseite sowie die sachliche Führung des Prozesses.
  3. Etwaige Erwerbsnachteile.
  4. Soziale Isolierung.
  5. Mitverschuldensanteile können gegebenenfalls den Anspruch auch mindern.

In dem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main vom 19.07.2012 (Aktenzeichen 1 U 32/12) ist ein Elternteil schwer psychisch erkrankt. Es lag eine posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere depressive Episode mit anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen vor. Dies ist auch gutachterlich festgestellt worden.

Darüber hinaus kann auch der Ersatz des materiellen Schadens, der infolge der unfallbedingten Erkrankung entstanden ist, verlangt werden. Dies sind oftmals Verdienstausfall und Anwaltskosten. Der mögliche Verdienstausfall ist dann ein Folgeschaden der psychisch verursachten Körperverletzung.

In dem hier durch das OLG zu beurteilenden Fall lag ein Eltern-Kind-Verhältnis vor. Der Schmerzensgeldanspruch ist dabei auf 10.000,00 € festgesetzt worden.

Wir geben Ihnen hierzu gerne - auch telefonisch - eine erste Auskunft. Wir vertreten Ihre Interessen außergerichtlich und falls erforderlich vor Gericht.


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