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Schmerzensgeld für fehlerhafte Tätowierung

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Passieren im Tattoostudio beim Stechen einer Tätowierung Fehler, kann der Verantwortliche zu Schadenersatz und Schmerzensgeld verurteilt werden. Ein Nachbesserungsangebot des Tätowierers darf der Kunde ablehnen, bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem aktuellen Fall.

Korrigieren mangelhafter Tattoos

Die Klägerin hatte sich ein Tattoo auf dem rechten Schulterblatt gewünscht. Motiv sollte eine farbige Blüte mit Ranken sein. Das Ergebnis war jedoch ernüchternd. So entstanden um die Tätowierungslinien deutliche Farbverläufe. Grund war nach den Feststellungen des Gerichts, dass beim Stechen Farbe in zu tiefe Hautschichten eingebracht worden war. Dazu kamen unregelmäßig dick ausgeführte Linien und Verkantungen. Insgesamt entsprach das Ergebnis nicht mehr dem Entwurf.

Der Tätowierer hatte angeboten, die Kosten für die Laserbehandlung einzelner Stellen zu übernehmen. Die sollte durch einen qualifizierten Mediziner übernommen werden. Danach wollte er eine teilweise Neutätowierung aber wiederum selbst vornehmen. Ob diese Arbeitsteilung überhaupt zu einem zufriedenstellenden Ergebnis hätte führen können, blieb ungeklärt. Die Klägerin war mit einem solchen Vorgehen jedenfalls nicht einverstanden und klagte.

Daraufhin verurteilte das Amtsgericht den Tätowierer zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 750 Euro. Dazu muss er die Kosten der von der Klägerin beabsichtigten Entfernung des fehlerhaften Tattoos per Laserbehandlung übernehmen. Die Höhe der finanziellen Belastung steht noch nicht fest, wohl aber, dass die Behandlung wieder körperliche Schmerzen verursachen wird. Dazu erklärte ein Sachverständiger vor Gericht, dass auch Pigmentveränderungen oder Narben zurückbleiben könnten. Für solche Schäden müsste der Tätowierer ebenfalls zahlen.

Tätowieren als Körperverletzung

Freilich ist das Stechen von Tattoos nicht grundsätzlich verboten oder strafbar. Es erfüllt allerdings zumindest den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung. So wird die Hautoberfläche durchstochen, es wird mit der Farbe ein Fremdstoff in den Körper eingebracht und das Ganze ist auch noch mit Schmerzen verbunden. Allerdings erfolgt alles auf freiwilliger Basis – der Kunde gibt sein rechtfertigendes Einverständnis für die gesamte Prozedur. Das soll aber grundsätzlich nur für eine in Technik und Gestaltung mangelfreie Ausführung gelten.

Mit einer unsachgemäß schlechten Leistung, insbesondere wenn sie auch mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen verbunden sein kann, will sich der Tätowierte regelmäßig nicht einverstanden erklären. So kommt dem Vertrauensverhältnis zwischen Tätowierer und Kunden eine besondere Bedeutung zu, weit mehr als bei einem anderen Werkvertrag. Hat der Kunde danach das Vertrauen in seinen Tätowierer aus nachvollziehbaren Gründen verloren, kann er auch eine angebotene Nachbesserung verweigern.

Nachdem der beklagte Inhaber des Tattoostudios seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgenommen hatte, entschied das OLG nur noch über dessen Prozesskostenhilfegesuch. Das wurde mit dem veröffentlichten Beschluss zurückgewiesen.

(OLG Hamm, Beschluss v. 05.03.2014, Az.: 12 U 151/13)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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