Schmerzensgeld: Kein Schadensersatz für Augenverletzung nach Treffer bei Ballspiel

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Bei einem Ballspiel, auch mit größeren Kindern, ist immer mit fehlgehenden Bällen zu rechnen. Darauf muss man sich als erwachsener Mitspieler einstellen, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg und wies in der Berufung, wie schon die Vorinstanz, die Schadensersatzklage eines Mannes gegen einen 13-Jährigen zurück.

Sachverhalt:

Der Mann war beim Ballspiel auf einer Konfirmationsfeier von einem Tennisball im Gesicht folgenschwer getroffen worden.

Zersprungenes Brillenglas verletzte Auge

Der Mann war im April 2011 Gast auf einer Konfirmationsfeier. Beim Spiel mit mehreren Kindern wurde er im Gesicht von einem Tennisball getroffen. Den Ball hatte der 13-Jährige geworfen. Das Brillenglas des Mannes zersplitterte und Glassplitter drangen in sein Auge ein. Das Auge wurde dadurch erheblich verletzt. Der Mann musste deswegen mehrfach operiert werden und war längere Zeit arbeitsunfähig.

Mit der Klage vor dem Landgericht nahm er den 13-Jährigen auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,00 € und weiteren Schadensersatz in Anspruch. Er behauptete, völlig überraschend – beim Fußballspiel mit kleineren Kindern – von dem Tennisball getroffen worden zu sein. Der 13-Jährige hingegen behauptete, der Kläger habe an einem Spiel mit dem Tennisball teilgenommen und vor dem Wurf noch Blickkontakt mit ihm gehabt. Das Landgericht vernahm zahlreiche Gäste der Konfirmationsfeier als Zeugen und wies die Klage sodann ab. Es zeigte sich von der Schilderung des 13-Jährigen überzeugt.

Auch die Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg blieb erfolglos. Der 6. Zivilsenat wies das Rechtsmittel zurück und führte zur Begründung aus, dass das Landgericht die Zeugenaussagen richtig gewürdigt habe. Der Kläger habe keine Schadensersatzansprüche gegen den 13-Jährigen. Wenn bei einem Ballspiel mit Kindern – auch mit größeren Kindern – sei immer mit fehlgeschlagenen Bällen zu rechnen. Darauf müsse man sich als Mitspieler einstellen. Anhaltspunkte dafür, dass der 13-Jährige den Ball gezielt Richtung Kopf des Klägers geworfen habe, liegen nicht vor.

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