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Schmerzhafte Shoppingtour

  • 1 Minuten Lesezeit
Miriam Heilig anwalt.de-Redaktion

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Wer bei der Shoppingtour so in Gedanken versunken ist, dass er die Glastüren am Eingang eines Kaufhauses nicht bemerkt und deshalb eine Gehirnerschütterung erleidet, hat hinsichtlich Schmerzensgeldansprüche gegen den Kaufhausinhaber schlechte Karten.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Kundin beim Betreten eines Kaufhauses die Eingangstür aus Glas übersehen und sich ein Schädel-Hirn-Trauma zugezogen, was sie über vier Wochen arbeitsunfähig machte. Die Kundin klagte auf Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, weil die Glastür in ihren Augen nicht ausreichend erkennbar gemacht war.

Das Amtsgericht (AG) München verneinte jedoch die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und wies die Klage als unbegründet ab. Denn nach Ansicht des Gerichts war die umstrittene Glastür hinreichend kenntlich gemacht. Sie verfügte nämlich nicht nur über einen deutlich zu erkennenden Türrahmen und auffällige Metallgriffe, sondern auch über ein über die gesamte Türbreite reichendes Metallband mit dem Schriftzug des Kaufhauses. Zudem war die Glastür mit verschiedenen Aufklebern zu Öffnungszeiten, Rauchverbot und Partnerwerbung versehen.

Da es sich außerdem nicht um eine Tür innerhalb des Kaufhauses, sondern um eine Eingangstür handelte, muss der Besucher mit deren Vorhandensein rechnen „und darf nicht sorglos darauf vertrauen, dass er den Eingang ungehindert passieren kann."

(AG München, Urteil v. 26 03.2009, Az.: 172 C 1190/09)

(HEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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