Schnellere Scheidung bei gemischten Ehen?

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Obwohl die sogenannte Rom-III-Verordnung, genauer gesagt die Verordnung (EU) 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010, sowie das dazugehörige Ausführungsgesetz (integriert im deutschen EGBGB) bereits seit einiger Zeit Gültigkeit haben, sind häufig sowohl den zu scheidenden Eheleuten als auch manchem Familienrichter die dortigen Möglichkeiten oder Voraussetzungen einer Rechtswahl für das Scheidungsrecht größtenteils unbekannt, obwohl dies eine effiziente Möglichkeit ist, die Scheidung möglichst schnell zu betreiben.

Die Gründe, warum man eine schnelle Scheidung wünscht, können vielfältig sein. Ist die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger, so verhindert man mit einer Scheidung vor der Geburt, dass der Ehemann rechtlich als Vater des Kindes gilt. Möchte man erneut heiraten, muss man auch erst vom getrennt lebenden Ehegatten geschieden sein. Und manch einer hat einfach den Wunsch, offiziell diesen Lebensabschnitt durch den Scheidungsbeschluss beendet zu wissen.

Die wichtigsten Fragen zum Thema Rechtswahl sind:

  • Was ist eine Rechtswahl überhaupt?
  • Welches Recht darf man wählen?
  • Was soll dies für einen praktischen Nutzen bringen?
  • Wann muss man die Rechtswahl spätestens getroffen haben?
  • Welche Form muss die Rechtswahl haben?

Was ist eine Rechtswahl überhaupt?

Um das zu verstehen, muss man sich erst einmal mit der Rechtslage befassen, die ohne eine Rechtswahl gelten würde (Art. 8 Rom-III-Verordnung): Die sogenannte Rom-III-Verordnung gilt für Ehescheidungen in Fällen, in denen eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufgewiesen ist und ein Gericht eines Mitgliedstaates der Verordnung die Scheidung durchführen soll.

Faktisch handelt es sich also bei der Rom-III-Verordnung um eine Verordnung, die regelt, welches materielle Scheidungsrecht für eine Ehescheidung anzuwenden ist. Wichtig ist diese Frage also immer und nur dann, wenn irgendein Auslandsbezug besteht. Dies kann der Fall sein, wenn

  • die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeit aufweisen oder (z.B. deutscher Ehemann, thailändische Ehefrau)
  • in einem anderen Land zuletzt den gewöhnlichen Aufenthalt hatten, als einem ihrer Heimatstaaten (deutscher Ehemann und französische Ehefrau leben in Thailand)

Die Rom-III-Verordnung hat nun in Abkehr vom Staatsangehörigkeitsprinzip das sogenannte Aufenthaltsprinzip manifestiert. Es kommt für die Frage des anzuwendenden Scheidungsrechts also nur noch darauf an, wo die Eheleute zuletzt gemeinsam gewohnt haben.

Lebt zum Beispiel das deutsch-französische Ehepaar in Thailand, würde nach der Rom-III-Verordnung bei einer Scheidung vor einem mitgliedstaatlichen Gericht (denkbar hier deutsches oder französisches Gericht), das thailändische Scheidungsrecht anwendbar sein. Lebt der deutsche Ehemann mit seiner thailändischen Ehefrau in Thailand, gilt für eine Scheidung vor einem deutschen Gericht das gleiche: Die Scheidung erfolgt nur nach thailändischem Recht.

Lebt hingegen der deutsche Staatsbürger mit seiner thailändischen oder französischen Ehefrau in Deutschland, wird deutsches Scheidungsrecht angewendet. Gleiches gilt für ein thailändisches Ehepaar, welches in Deutschland lebt. Entscheidend ist somit der letzte gemeinsame Wohnsitz des Ehepaares unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eheleute.

Beim eben erwähnten Scheidungsrecht geht es aber nur um das materielle Recht, also um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Ehescheidung überhaupt möglich ist. Nach deutschem Recht wäre dies zum Beispiel regelmäßig der Fall, wenn man das Trennungsjahr hinter sich hat oder ggf. früher bei Vorliegen von Härtegründen, welche bewiesen werden müssen. Nach thailändischem Scheidungsrecht wiederum ist eine einverständliche Scheidung jederzeit auch vor Ablauf des Trennungsjahrs möglich, ansonsten erst nach einer Trennungszeit von drei Jahren oder aber, wenn Härtegründe vorliegen. Diese müssen aber bewiesen werden und sind im Gesetz enumerativ aufgezählt sind (Blamage des Ehegatten, Ehebruch, Impotenz, Geisteskrankheit, schwere Straftaten etc.).

In oben genannten Fällen müsste ein deutsches Gericht also das in Thailand lebende deutsch-französische Ehepaar und das in Thailand lebende deutsch-thailändische Ehepaar nach thailändischem Recht scheiden. Die deutschen Familienrichter müssen sich daher regelmäßig mit ausländischen Rechtsordnungen befassen.

Die Rom-III-Verordnung und damit auch die Möglichkeiten der Rechtswahl gelten allerdings nicht für Fragen des Verfahrensrechts (die Ehescheidung wird in Deutschland immer nach dem FamFG durchgeführt und in anderen Mitgliedsstaaten nach deren Verfahrensordnung). Zudem betrifft die Rom-III-Verordnung insgesamt nicht Fragen über die Rechts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen, über das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung einer Ehe, über die Ungültigerklärung einer Ehe, betreffend die Namen der Ehegatten, betreffend den Güterstand, betreffend die elterliche Verantwortung, betreffend Unterhaltspflichten, Trusts und Erbschaften, es sei denn, das deutsche Recht lässt dies über Art. 17 Abs. 1 EGBGB wieder zu.

Nur am Rande sei zudem erwähnt, dass ein thailändischer Staatsbürger sich jederzeit auch in Thailand scheiden lassen kann, ein deutscher Staatsbürger hingegen jederzeit auch in Deutschland. Dies unabhängig vom letzten Wohnort. Dies ist allerdings eine Frage der gerichtlichen Zuständigkeit und nicht des anzuwendenden materiellen Scheidungsrechts.

Was soll eine Rechtswahl für einen praktischen Nutzen bringen?

Das war also das Scheidungsrecht nach der Gesetzeslage. Wozu nun eine Rechtswahl nach Art. 5 der Rom-III-Verordnung? Diese Frage lässt sich recht einfach beantworten, wenn man bedenkt, dass die unterschiedlichen Rechtsordnungen auch unterschiedliche Scheidungsvoraussetzung haben. Wie bereits am obigen Beispiel dargestellt, macht es schon einen erheblichen Unterschied, ob man sich bei einer einverständlich Entscheidung sofort scheiden lassen kann oder aber zumindest das Trennungsjahr abwarten kann muss. Auch die übrigen Scheidungsvoraussetzungen können erheblich voneinander abweichen und man kann in diesem Fall, sofern zumindest Einigkeit unter den Ehegatten besteht, sich die passende Rechtsordnung quasi heraussuchen. Wenn nämlich das nach dem Gesetz anzuwendende Scheidungsrecht für die Eheleute ungünstiger ist und ein anderes Recht (Heimatrecht eines der Ehegatten) günstiger, möchte man die Ehegatten nicht mehr in eine fremde Rechtsordnung zwängen, die sie gar nicht haben wollen. Für eine Rechtswahl müssen sich aber beide Eheleute einig sein!

Der erste Schritt ist also zu schauen, welches Recht für die Lage der Ehegatten das günstigere ist. Worauf kommt es ihnen an? Soll die Scheidung für beide schnell gehen und es handelt sich um eine einverständliche Scheidung, kann man z.B. das thailändische Recht wählen, sofern es nicht bereits nach dem Gesetz einschlägig ist. Hier braucht man dann kein Trennungsjahr und vor allem wird nicht automatisch der Versorgungsausgleich durchgeführt.

Welches Recht darf man wählen?

Die Ehegatten können somit nach Art. 5 Rom-III-Verordnung das auf ihre Ehescheidung anzuwendenden Recht durch Vereinbarung bestimmen, sofern es sich um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:

  • das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl den gewöhnlichen Aufenthalt haben,
  • das Recht des Staates in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlich Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
  • das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt oder
  • das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Abgesehen davon, dass man nach einigen Rechtsordnungen schneller die Scheidung beantragen kann, hat die Rechtswahl noch einen weiteren nicht unerheblichen Vorteil:

Im deutschen Scheidungsrecht ist es nämlich vorgesehen, dass zumindest bei einer Ehedauer von über drei Jahren vom Gericht von Amts wegen der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, sofern es keine anderweitige ehevertragliche Regelung gibt. D.h. das Gericht muss umständlich Auskünfte einholen von den beteiligten Ehegatten und den Rentenversorgungsträgern, sowie gegebenenfalls privaten Altersversorgern, um berechnen zu können, ob ein Ehegatte dem anderen einen Versorgungsausgleich schuldet. Die deutsche Rechtsordnung ist eine der wenigen, welche diesen zeitraubenden Versorgungsausgleich in der Art durchführt.

D.h. im Umkehrschluss, dass, wenn man sich nach einem anderen Scheidungsrecht als dem deutschen scheiden lässt (zum Beispiel dem thailändischen), welches einen solchen Versorgungsausgleich überhaupt nicht kennen, man sich diesen ganzen Verwaltungsaufwand spart und das Scheidungsverfahren jedenfalls bei einer einfach verständlichen Scheidung erheblich verkürzt.

Gemäß Art. 17 Abs. 3 EGBGB wird in einem solchen Fall, zum Beispiel der Scheidung nach thailändischem Recht vor einem deutschen Gericht, nämlich der Versorgungsausgleich tatsächlich nur auf Antrag eines der Ehegatten durchgeführt und nicht von Amts wegen. Dieser Antrag kann wohlgemerkt nicht nur im laufenden Scheidungsverfahren gestellt werden, sondern auch jederzeit später. Wenn er später gestellt wird, ist allerdings meistens dann schon die Ehescheidung rechtskräftig und die geschiedenen Ehegatten können erneut heiraten. Tatsächlich würde das Gericht also den Versorgungsausgleich nur durchführen, wenn einer der Ehegatten dies wünscht. Abgesehen davon können die Eheleute außerdem noch vor Gericht erklären, dass man gänzlich auch auf eine spätere Beantragung der Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet. Für diesen Fall wäre das Thema dann endgültig erledigt.

Wann muss man die Rechtswahl spätestens getroffen haben?

Zu welchem Zeitpunkt aber kann oder muss eine solche Rechtswahl wie oben beschrieben zugunsten eines bestimmten materiellen Scheidungsrechts getroffen werden?

Nach Art. 46d Abs. 2 Satz 1 EGBGB können Ehegatten eine Rechtswahlvereinbarung nach Art. 5 der Rom III-Verordnung auch noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vornehmen. Damit geht das deutsche Gesetz weiter als die Verordnung selbst, welche zunächst eine Rechtswahl nur bis zur Beantragung der Ehescheidung zulässt, darüber hinaus aber den einzelnen Mitgliedstaaten weitere Regelungen gestattet.

Dies heißt, dass man in Deutschland eine Rechtswahlvereinbarung zum Beispiel schon in vorsorgenden Eheverträgen aber auch jederzeit später treffen kann. Der letzte Zeitpunkt ist der letzte Gerichtstermin in der ersten Instanz.

Sich bereits in einem Ehevertrag vor der Heirat oder kurz nach der Heirat ohne Trennungsabsicht auf eine Rechtswahl festzulegen, halten wir allerdings für zu kurz gesprungen. Zum einen weiß man nicht, wie lange ihr tatsächlich hält sie dann das entsprechende ausländische oder inländische Recht aussieht und kann also nicht abschätzen, welches Recht dann günstiger ist. Zum anderen weiß man für diesen Fall auch nicht, ob der Ehegatte dann einer ebenso möglichen Änderung der Rechtswahl erneut zustimmt. Hat man zum Beispiel das thailändische Recht gewählt und die Scheidung von der thailändischen Ehefrau ist dann doch nicht mehr einvernehmlich, müsste man entweder eine Härtefallscheidung anvisieren oder aber die Trennungszeit von drei Jahren abwarten. Nach deutschem Recht hätte man, sofern man die Trennung von Tisch und Bett beweisen kann, bereits die Möglichkeit nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung zu beantragen. Eine Rechtswahl sollte aus oben genannten Gründen daher erst dann vereinbart werden, wenn tatsächlich einer Ehescheidung im Raum steht.

Welche Form muss die Rechtswahl haben?

Nach Art. 46d Abs. 1 EGBGB ist eine solche Rechtswahlvereinbarung grundsätzlich notariell zu beurkunden. Gemäß Art. 46d Abs. 2 Satz 2 EGBGB gilt jedoch insoweit § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, sodass die notarielle Beurkundung durch die Aufnahme eines – die Rechtswahlvereinbarung enthaltenden – gerichtlichen Vergleiches in ein nach den Vorschriften der ZPO errichtetes Protokoll ersetzt werden kann. Dies heißt, neben der notariellen Beurkundung (hilfsweise auch die konsularische Beurkundung bei einer deutschen Auslandsvertretung), ist es auch möglich, diese Einigung vor dem Familienrichter in der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz protokollieren zu lassen. Die anwaltliche Vertretung beider Eheleute ist hierbei nicht erforderlich, anwaltlich vertreten sein muss prinzipiell nur der Antragsteller. Dies allerdings nicht wegen der Rechtswahlvereinbarung, sondern wegen des Scheidungsantrags, welcher ohne einen Anwalt nicht gestellt werden kann.

Nicole Rinau, Rechtsanwältin

Bümlein Rechtsanwaltskanzlei


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