Schönheitsreparaturen im Mietrecht
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In sehr vielen Formularmietverträgen finden sich Regelungen zur Frage der sog. Schönheitsreparaturen an der Mietwohnung, wobei zwischen laufenden Schönheitsreparaturen und der Schlußrenovierung unterschieden wird. Umstritten ist, in welchen Fällen der Mieter durch die vertragliche Gestaltung unangemessen benachteiligt wird.
Die Übertragung der Schönheitsreparaturen im Mietvertrags kann als sog. Starre Fristenregelung nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof in Zivilsachen unwirksam sein. Die ist der Fall, wenn der Mieter benachteiligt wird, weil es nicht auf den Grad der Abnutzung der Wohnung ankommt, sondern nur auf den Zeitablauf. Kommt in dem Mietvertrag zusätzlich die Verpflichtung des Mieters zur Auszugsrenovierung hinzu, kann dies unwirksam sein, da der Mieter nochmals benachteiligt wird, weil es nicht auf den Zustand der Wohnung ankommt, sondern unabhängig davon nur wegen des Auszugs die Renovierung gefordert wird.
Die beiden Klausel zusammen kulminieren in eine erhebliche Benachteiligung des Mieters mit der Folge, das der Mieter weder zur Schönheitsreparatur noch zur Auszugsrenovierung verpflichtet ist. Die Details sind umstritten.
Sie können diese Leistung freiwillig erbringen, sind dann jedoch unter weiteren Voraussetzungen berechtigt, Ihre Aufwendungen als Schadensersatz vom Vermieter zurückzufordern.
Wie so häufig kommt es auf die konkrete vertragliche Gestaltung im Einzelfall an, sodass Sie - bevor Sie die Schönheitsreparatur ins Spiel bringen - zunächst eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen sollten, um die wechselseitigen Ansprüche zu klären.
Ein anderes Thema ist die Frage, der Berechnung der zeitanteiligen Entschädigung bei unterbliebener Schönheitsreparatur und wer den Malerfachbetrieb bestimmt.
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