Corona: gelber Schein am Telefon.

  • 1 Minuten Lesezeit

Änderung ab 07.12.2023

Die Bedingungen für die telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind anders als noch zu Pandemie-Zeiten. So ist sie nicht mehr auf Corona beschränkt, sondern gilt für alle leichteren Krankheiten. Sie darf für maximal fünf Tage ausgestellt werden und der Patient muss in der Arztpraxis bekannt sein. Diese Regelung gilt bis auf weiteres.

Galt ab 04.08.2022

Eine praktische Erleichterung für die Arbeitnehmer wird wieder eingeführt. Damit können erkrankte Arbeitnehmer von ihrem Arzt eine telefonische Krankschreibung erhalten. Sie müssen nicht extra in die Praxis gehen. Damit wird das Risiko andere Menschen zu infizieren deutlich reduziert.

Der Gemeinsame Bundesausschuss der GKV weist in einer Presseerklärung vom 04.08.2022 darauf hin, dass für die Zeit vom 04.08.2022 bis zunächst 30.11.2022 eine Ausnahmeregelung zur Krankschreibung gilt. Diese Regelung galt schon mehrfach seit März 2020.

Im Normalfall darf Ihr Arzt Sie nur dann krankschreiben (mit Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Krankengeld), wenn er Sie persönlich gesehen und körperlich untersucht hat.

Patienten mit einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege müssen wegen der bloßen Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit nicht extra in die Praxis kommen.

In diesen Fällen dürfen Ärzte nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für bis zu sieben Tage ausstellen und dem Patienten per Post zusenden. Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat die gleiche Gültigkeit, wie eine Bescheinigung nach körperlicher Untersuchung in der Praxis.

Diese zeitlich befristete Ausnahmeregelung gilt für die Zeit vom 04.08.2022 bis zunächst 30.11.2022.

Sie können Ihren Hausarzt entlasten, wenn Sie diese Ausnahmeregelung nutzen.

Mit freundlichen Grüßen aus Nürnberg,

Rechtsanwalt Andreas Wecks, Fachanwalt für Sozialrecht

Besuchen Sie unsere Kanzleiwebsite – wir vertreten Sie im Sozialrecht!



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Andreas Wecks

Beiträge zum Thema