Telefonische Krankschreibung zur Entlastung von Praxen und Versicherten wieder möglich

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Für eine Krankschreibung müssen Patientinnen und Patienten ab 07.12.2023 nicht mehr zwingend in die Arztpraxis kommen: Sofern keine Videosprechstunde möglich ist, kann nun auch wieder nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden. Dabei gilt jedoch: Die Patientin oder der Patient muss in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt sein. Zudem darf keine schwere Symptomatik vorliegen, denn in diesem Fall müsste die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden. 

Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann die Ärztin oder der Arzt nach telefonischer Anamnese die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 5 Kalendertage ausstellen. 

Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss die Patientin oder der Patient für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Arztpraxis aufsuchen. 

Im Fall, dass die erstmalige Bescheinigung anlässlich eines Praxisbesuchs ausgestellt wurde, sind Feststellungen einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auch per Telefon möglich. 

Ein Anspruch der Versicherten auf eine Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon besteht nicht.

Damit werden die durchaus positiven Erfahrungen aus der Corona-Pandemie mit der damals zeitlich befristeten Regelung der telefonischen Krankschreibung in das allgemeine Recht für alle leichten Erkrankungen überführt und zudem die Stellung des Hausarztes gestärkt.

Versicherte mit leichten Erkrankungen können nun telefonisch von ihrem Hausarzt krankgeschrieben werden.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen aus Nürnberg,

Rechtsanwalt Wecks, Fachanwalt für Sozialrecht

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