Schriftliche Betriebsratswahlen - wann sind sie zulässig?

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Das BAG hat am 16.03.2022 - für viele Wahlen ggf. noch rechtzeitig - entschieden, dass bei der Wahl zum Betriebsrat nicht uferlos die schriftliche Wahl angeordnet werden darf, sondern diese auf enge Ausnahmen zu beschränken sei.

Gegen die Betriebsratswahl hatten Mitarbeiter einer Betriebsstätte geklagt, die unmittelbar an den umzäunten Hauptbetrieb angrenzten.  Der Wahlvorstand hatte allerdings für alle, außerhalb des umzäunten Gebietes liegenden Betriebsteile - unabhängig wie weit diese entfernt lagen - die schriftliche Wahl vorgesehen.

Das war falsch. Dies hätte nur für die an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebes teilnehmenden Betriebsstätten geschehen dürfen, die sehr weit vom Hauptbetrieb entfernt liegen.

Das BAG führt in der Entscheidung aus:

"Im vorliegenden Fall war der Wahlvorstand – selbst unter Berücksichtigung eines ihm zustehenden Beurteilungsspielraums – zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung auch bei den drei unmittelbar an das umzäunte Werksgelände angrenzenden Betriebsstätten erfüllt ist." 

( 16. März 2022 – 7 ABR 29/20)

Was ergibt sich hieraus: Der Wahlvorstand muss fortan genau und sorgfältig prüfen, ob die weiteren Betriebsstätten so weit vom Hauptbetrieb entfernt liegen, dass den Beschäftigten der Urnengang im Hauptbetrieb nicht zugemutet werden kann oder solch unverhältnismäßige Kosten für den Arbeitgeber verursacht, dass eine schriftliche Wahl ausnahmsweise zulässig erscheint. Das dürfte jedenfalls bei der Niederlassung in der gleichen politischen Gemeinde nicht gegeben sein. Immerhin führt dieser Fehler zur Anfechtbarkeit der Wahl, nicht aber zur Nichtigkeit.

Foto(s): Karsten Zobel

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