schutte.legal informiert: Zur Aufteilung der Sachverständigenkosten nach Haftungsquote

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Aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2012 unter dem Aktenzeichen VI ZR 133/11: "Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten." 

Das Sachverständigengutachten gehört zu den Kosten der Regulierung eines Verkehrsunfalles, um für den Geschädigten den Zustand zu erreichen, als hätte der Unfall nicht stattgefunden. Üblicherweise sind diese Kosten vollständig vom Unfallverursacher zu 100% zu tragen. 

Trägt aber der Geschädigte in erheblicher Weise Verantwortung für die Entstehung des Verkehrsunfalls, so führt dies zu einer, mitunter erheblichen, Minderung seines Schadenersatzanspruches. 

Im vorliegenden Fall fuhr der spätere Kläger mit seinem Fahrzeug zum Linksabbiegen in einen Kreuzungsbereich. Auf der entgegenkommenden Fahrbahn fuhr der spätere Beklagte in der Gelb- oder beginnenden Rotphase in die Kreuzung ein, und verursachte die Kollision der Fahrzeuge.  

Durch das Einfahren während des Linkabbiegens in den Kreuzungsbereich trifft aber den Geschädigten eine erhebliche Mitschuld an der Unfallverursachung. Das schuldhafte Verhalten durch regelwidriges Linksabbiegen wird erheblich höher bewertet als das Überfahren einer Ampel in der Gelb- oder sogar beginnenden Rotphase. Das Potential zur Verkehrsgefährdung durch unsachgemäßes Linksabbiegen wird nicht gemindert durch eventuelles Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer. 

Das Berufungsgericht hatte dem Geschädigten als Kläger noch den Ersatz der vollen Sachverständigenkosten zugestanden. In der Revision dagegen entschied der Bundesgerichtshof, dass diese Kosten nach Haftungsquote zu verteilen sind. 

Deshalb, die Rechtsanwaltskanzlei schutte.legal ist auf Verkehrsrecht spezialisiert. Jeder Verkehrsteilnehmer sollte bei anstehenden Problemen nichts dem Zufall überlassen und sich rechtlich beraten lassen.


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