Schwellenwerte im Arbeitsrecht – oder: Was passiert ab dem nächsten Arbeitnehmer?

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Im Bereich des Arbeitsrechts gibt es in unterschiedlichen Gesetzen eine Vielzahl von Schwellenwerten, an die sich Rechtsfolgen knüpfen. Einiger der wichtigsten möchte ich kurz darstellen:

2 Arbeitnehmer*: ein Ersthelfer* muss (ausgebildet) und bestellt sein.

5 Arbeitnehmer*: Ab 5 Arbeitnehmern* im Betrieb, können diese einen Betriebsrat wählen.

10 Arbeitnehmer*: Sobald die Grenze von 10 Arbeitnehmern* überschritten wird, gilt das Kündigungsschutzgesetz und Kündigungen sind nur noch unter erschwerten Bedingungen möglich.

Soweit 10 Arbeitnehmer* ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, ist ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen.

15 Arbeitnehmer*: Wird die Grenze von 15 Arbeitnehmern* überschritten, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit (Teilzeitanspruch) sowohl im laufenden Arbeitsverhältnis, als auch während einer Elternzeit. Zudem haben Arbeitnehmer* Anspruch auf Inanspruchnahme einer Pflegezeit.

20 Arbeitnehmer*: Ab 20 Arbeitnehmern muss ein Schwerbehinderter* beschäftigt oder eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden.

Bei mehr als 20 Arbeitnehmer* hat der Betriebsrat (wenn er existiert) Mitbestimmungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen. Zudem ist der Betriebsrat bei Betriebsänderungen zu beteiligen und es besteht die Pflicht zum Abschluss eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans.

Zudem müssen Entlassungen von mehr als 5 Arbeitnehmern* gegenüber der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Es besteht die grundsätzliche Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten. Die Zahl der Ersthelfer muss in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %, in anderen Betrieben 10 % betragen.

30 Arbeitnehmer*: Wird die Zahl von 30 Arbeitnehmern* überschritten, nimmt der Arbeitgeber nicht mehr am Umlageverfahren U1 teil (wonach die Kosten einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall teilweise von der Krankenkasse erstattet werden).

51 Arbeitnehmer*: Der Betriebsrat hat 5 Mitglieder.

Es gibt weitere Schwellwerte für größere Betriebe, die vor allem Auswirkungen auf den Betriebsrat und einen Aufsichtsrat haben.

Zur Ermittlung der Schwellenwerte werden die Arbeitnehmer* teilweise nach Köpfen gezählt, teilweise (Kündigungsschutz, Umlage U1) werden Teilzeitbeschäftigte nur anteilig gewertet.

Die Schwellenwerte können dazu führen, dass es im Einzelfall sinnvoller sein kann, eine zusätzliche Einstellung (und damit das Erreichen eines Schwellenwertes) zu vermeiden und erhöhten Arbeitsbedarf mittels Überstunden oder Zeitarbeit abzudecken. 


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